Guten Morgen,Forum, ich brauch euch wieder mal als "Streitschlichter"....;-)
Also,Regelinsolvenz eröffnet, Schuldner ist Einzelunternehmer und betreibt eine Kfz-Werkstatt. Verwalter gibt nach §35 II InsO frei. Zusammenarbeit mit Schuldner sehr schlecht....dann, eher durch Zufall, wird bekannt, dass er sein Gewerbe eingestellt und abgemeldet und auch seine Werkstatt komplett geräumt hat.....Frage, die diskutiert wird: Klar ist, dass sich die Freigabe zum Zeitpunkt der Erklärung natürlich auch auf die Ausstattung der Werkstatt bezog.Aber wie ist dieses Sachanlagevermögen zu bewerten, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit einstellt? Ist die Hebebühne für immer und ewig durch die Freigabe vor dem Verwallter geschützt oder, wie die andere Meinung hier sagt, wirkt die Freigabe umfassend nur, solange der Schuldner auch einzelunternehmerisch tätig ist? Meldet er ab und schließt zu, dann ist er nur ein"normaler" Schuldner, zu dessen Eigentum eben zufällig die -bleiben wir dabei-Hebebühne gehört, die, weil jetzt auch pfändbar, nun wieder zur Insolvenzmasse gehört (natürlich vor allem auch mit der Folge, dass sich der Schuldner hier möglicherweise gem. § 283 Abs.1 Zf. 1 StGB strafbar gemacht hat). Danke für Eure Meinungen, bc