Hallo in die Runde,
bei folgendem Fall komme ich derzeit nicht weiter:
GmbH, bestehend aus A und B, einziger Geschäftsführer C ist bereits 2011 verstorben, wurde gem. § 395 FamFG gelöscht.
Gesellschafter waren und sind sich spinnefeind, nun endlich wird neuer Geschäftsführer D bestellt.
Dieser regt nun in einer neuen Anmeldung die Löschung v.A.w wegen Vermögenslosigkeit an. Er und der Mehrheitsgesellschafter versichern in der Anmeldung an Eides statt die Vermögenslosigkeit und geben die umfangreiche Versicherung ab, welche wir normalerweise akzeptieren, wenn Auflösung und liquidationsloses Erlöschen gleichzeitig angemeldet werden.
Ich habe ein Problem damit, dass keine Auflösung durch Beschluss erfolgte und die Versicherung nicht durch bestellten Liquidator, sondern durch Geschäftsführer abgegeben wird. Der beurkundende Notar gibt an, dass ihm keine Gründe einfallen, warum die Versicherung vom Liquidator abgegeben werden muss. Der Geschäftsführer könne dies auch. Liquidator soll aus Kostengründen nicht bestellt werden. Zumindest müsste ich v.A.w. nach § 24 FamFG weiter ermitteln.
Ich tu mich schwer damit, hier ein Löschungsverfahren v.A.w. anzuleiern, da die Gesellschaft nach wie vor alle Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Vollbeendigung hat. Ich sehe da eine Beschneidung des Gläubigerschutzes. Habe allerdings auch keine stichhaltigen Argumente gegen die Löschung v.A.w. Das FA schweigt sich derzeit zur Vermögenslage noch aus...
Wie seht ihr den Fall?
Verfahren durchziehen oder Anmeldung bzw. Anregung zurückweisen und hochgeben?
Bin für jede Meinung und Idee dankbar.
Beste Grüße rpfl_nds