Hallo zusammen,
ich habe zu meinem Problem leider keine Lösung gefunden.
Vorliegend hat der RA einen KfA nach einem Streitwert von 3.750 € eingereicht. Daraufhin wurde der KfB erlassen. Der Gegenstandswert wurde jedoch auf 5.000,00 € festsetzt, was dem RA nach RK des KfB auffiel. Also beantragte er die Nachfestsetzung. Die Beklagte schließt eine Nachfestsetzung aus und bezieht sich auf einen Beschluss des BGH (IX ZB 104/09 v. 10.03.2011) wonach die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung einer erneuten Kostenfestsetzung entgegensteht, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist.
Mich würde Eure Meinung interessieren.
Danke!