Bei uns stellen die Notare meist ausdrücklich im Antrag klar, für wen der Antrag alles gestellt wird, da stellt sich das Problem nicht.
Auch bei den Löschungsanträgen? Bei uns steht häufig nur gemäß § 15 GBO.
Losgelöst von der Diskussion ob die Benachrichtigung direkt erfolgt oder nicht oder über den Notar oder nicht... - für mich steht außer Frage, dass gemäß § 55 GBO alle Betroffenen bzw. Berechtigten vom GBA direkt zu benachrichtigen sind. Denn § 55 GBO ist m.E. keine Frage der Antragstellung, sondern im weitesten Sinne die von Amts wegen zu beachtende Gewährung rechtlichen Gehörs der "richtigen" Adressaten. Wem das zu weit geht, dann ist es eben das (erheblich) ausgeübte Ermessen des GBA an der Stelle, die Beteiligten zu benachrichtigen. Was soll auch daran so schlimm sein? Wird sich ein Notar darüber beschweren können, ggf. auch dienstaufsichtsrechtlich, dass die Beteiligten direkt benachrichtigt wurden? Mit welchem Ziel?