Eintragungsnachrichten nur an den Notar

  • Bei uns stellen die Notare meist ausdrücklich im Antrag klar, für wen der Antrag alles gestellt wird, da stellt sich das Problem nicht.

    Auch bei den Löschungsanträgen? Bei uns steht häufig nur gemäß § 15 GBO.

    Losgelöst von der Diskussion ob die Benachrichtigung direkt erfolgt oder nicht oder über den Notar oder nicht... - für mich steht außer Frage, dass gemäß § 55 GBO alle Betroffenen bzw. Berechtigten vom GBA direkt zu benachrichtigen sind. Denn § 55 GBO ist m.E. keine Frage der Antragstellung, sondern im weitesten Sinne die von Amts wegen zu beachtende Gewährung rechtlichen Gehörs der "richtigen" Adressaten. Wem das zu weit geht, dann ist es eben das (erheblich) ausgeübte Ermessen des GBA an der Stelle, die Beteiligten zu benachrichtigen. Was soll auch daran so schlimm sein? Wird sich ein Notar darüber beschweren können, ggf. auch dienstaufsichtsrechtlich, dass die Beteiligten direkt benachrichtigt wurden? Mit welchem Ziel?

  • Wir verfügen, dass die Eintragungsbekanntmachung an den Notar rausgehen soll mit dem Hinweis, dass die Eintragungsbenachrichtigung ausschließlich an

    den Notar erfolgt - § 55 i.V.m. § 15 GBO und VI. Nr. 4a VwVGBS. Er erhält nur eine Mitteilung aus der elektr. Grundakte, nicht direkt mehrere für die jeweiligen Beteiligten.

    Dann muss sich der Notar eben kümmern, wenn er den Antrag ohne Beschränkung auf einzelne Antragsteller stellt. Bisher hat sich aber auch noch nie ein Gläubiger gemeldet, der nach dem Sachstand gefragt hat, also hoffe ich bzw. geh ich davon aus, dass der Notar auch wirklich alles weiterleitet.

    Wir haben noch keine elektronische Grundakte. Daher verfüge ich:
    Eintragungsmitteilung an den Notar, Eintragungsmitteilung für A, B und X beifügen.

    Das geht dann so gesammelt an den Notar raus und dieser gibt dann die Mitteilung an die jeweiligen Beteiligten weiter. Das spart zumindest in erheblicher Höhe Porto und hoffentlich auch die Anrufe derjenigen, die nichts mit der Mitteilung anfangen können...

    Bei uns stellen die Notare meist ausdrücklich im Antrag klar, für wen der Antrag alles gestellt wird, da stellt sich das Problem nicht.

    Auch bei den Löschungsanträgen? Bei uns steht häufig nur gemäß § 15 GBO.

    Losgelöst von der Diskussion ob die Benachrichtigung direkt erfolgt oder nicht oder über den Notar oder nicht... - für mich steht außer Frage, dass gemäß § 55 GBO alle Betroffenen bzw. Berechtigten vom GBA direkt zu benachrichtigen sind. Denn § 55 GBO ist m.E. keine Frage der Antragstellung, sondern im weitesten Sinne die von Amts wegen zu beachtende Gewährung rechtlichen Gehörs der "richtigen" Adressaten. Wem das zu weit geht, dann ist es eben das (erheblich) ausgeübte Ermessen des GBA an der Stelle, die Beteiligten zu benachrichtigen. Was soll auch daran so schlimm sein? Wird sich ein Notar darüber beschweren können, ggf. auch dienstaufsichtsrechtlich, dass die Beteiligten direkt benachrichtigt wurden? Mit welchem Ziel?

    Hier sind fast alle Löschungsanträge in Verbindung mit einer Erbenberichtigung oder Eigentumsumschreibung, daher ist meistens ein "Im Namen des Eigentümers" enthalten.

    Ich denke eher, die Notare sind genervt, wenn die Beteiligten nicht direkt von uns benachrichtigt werden, weil das für sie mehr Arbeit verursacht.

  • Wählt ihr in solchen Fällen auch die Anzahl der mitzuschickenden Eintragungsmitteilungen aus und teilt dem Notar mit, für wen er alles die Eintragungsmitteilung erhält?

    Das funktioniert im hiesigen Bundesland elektronisch. Grundsätzlich erhält nur der Notar eine Eintragungsmitteilung. Ob er dann alle Beteiligten informiert, weiß das GBA natürlich nicht.

    Bei uns stellen die Notare meist ausdrücklich im Antrag klar, für wen der Antrag alles gestellt wird, da stellt sich das Problem nicht.

    Das ist im hiesigen Bereich eher die Ausnahme. Normalerweise steht im Antrag immer nur "gemäß § 15 GBO".

  • Losgelöst von der Diskussion ob die Benachrichtigung direkt erfolgt oder nicht oder über den Notar oder nicht... - für mich steht außer Frage, dass gemäß § 55 GBO alle Betroffenen bzw. Berechtigten vom GBA direkt zu benachrichtigen sind. Denn § 55 GBO ist m.E. keine Frage der Antragstellung, sondern im weitesten Sinne die von Amts wegen zu beachtende Gewährung rechtlichen Gehörs der "richtigen" Adressaten. ...

    Was soll auch daran so schlimm sein?

    Schlimm ist daran nichts.

    Es sorgt allerdings für (ggf. unnötige) Mehrarbeit, wenn man statt der eventuell ausreichenden elektronischen Eintragungsmitteilung an den Notar auch allen Berechtigten Eintragungsmitteilungen in Papierform zukommen lässt.

  • Mehraufwand hat m.E. der Rechtspfleger umgekehrt dadurch in der Verfügung zu beschreiben, wie viele Überstücke für wen an den Notar gehen sollen. Ansonsten blendet doch Solum Star die Beteiligten vom Wohnungsblatt in der Verfügung vor, so dass der Rechtspfleger nur entscheiden muss, wer keine Nachricht erhält. Und für die Geschäftsstelle sehe ich auch kaum Mehraufwand, als die Benachrichtigungen ja ohnehin schon zugeordnet sind, vllt. ein Klick zum Druck mehr? "Den Rattenschwanz" aber der Nichtbenachrichtigung bzw. über den Notar finde ich ehrlich gesagt länger, als wenn ich ggf. einmal mehr einen Beteiligten von Amts wegen informiert habe.

    Das Telefon jedenfalls klingelt jetzt deswegen bei mir nicht pausenlos, falls das die Bedenken sein sollten...

  • Mehraufwand hat m.E. der Rechtspfleger umgekehrt dadurch in der Verfügung zu beschreiben, wie viele Überstücke für wen an den Notar gehen sollen.

    Nein. Standard ist wie gesagt die elektronische Übermittlung der Eintragungsnachricht an den Notar. Mehraufwand für den Rechtspfleger ist es, in der Verfügung weitere Beteiligte auszuwählen und diese ggf. zuvor zum Fall zu erfassen.

    Und für die Geschäftsstelle sehe ich auch kaum Mehraufwand, als die Benachrichtigungen ja ohnehin schon zugeordnet sind, vllt. ein Klick zum Druck mehr?

    Die Geschäftsstelle hätte den Mehraufwand statt lediglich elektronisch an den Notar an x Beteiligte per Post versenden zu müssen.

  • Ich habe den Eindruck dass die Gepflogenheiten je nach Bundesland sehr unterschiedlich sind. In Württemberg wurden nie einem Notar Nachrichten zur Weiterverteilung zugesandt, egal ob er Anträge nach § 15 GBO gestellt hatte oder nicht. Auch schon vor Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!