Man kann also auch bewilligen, wenn nach Abzug der Kosten (§ 54 Inso) und vorrangigen Verbindlichkeiten (§ 55 Inso) noch etwa 5.000,- € vorhanden sind?
Nein, natürlich nicht. Es sei denn, die beabsichtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind teuer als 5.000,00 €.
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Dass mit den 5.000,- € war jetzt nur ein fiktives Beispiel (im konkreten Fall bin ich bei +- 0). Ich wollte nur sichergehen, dass es doch auf das Ergebnis ankommt.
Ich hatte mich wohl etwas von deinen Ausführungen in Beitrag 9 verunsichern lassen:
"Bitte von dem vorhandenen Barbestand die offenen Gerichtskosten und die Vergütungen des (vorl.) Insolvenzverwalters abziehen. Sofern der Wert > / = 0 ist, steht der Prozesskostenhilfe nichts im Weg. Nur wenn der Wert < 0 ist, hat der Insolvenzverwalter darzulegen, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens im weiteren Verfahrensfortgang "erwirtschaftet" werden können."
Das klang für mich so: Barbetrag - offene Gerichtskosten und Vergütung Verwalter = x; wenn x > 0 PKH-Bewilligung problemlos möglich