Ein sehr guter Notar reicht mir einen Antrag auf Eintragung der Inhaltänderung eines Erbbaurechts ein, mit dem ich allerdings so gar nichts anfangen kann.
Grundstückseigentümer ist ein Realverband, die Stadt ist Erbbaurechtsberechtigte.
Bei der damaligen Erbbaurechtsbestellung wurde erwähnt, dass das "Bauwerk" eine Schule mit Turnhalle darstellt und zur Zeit als Verwaltungsaußenstelle und Bibliothek genutzt wird. Der Erbbauberechtigte gewährleistete in dem Vertrag, die Nutzung dieses Gebäudes für Ortsratssitzungen, Blutspende, Seniorennachmittage pp.
Nun die Änderung: In dem Bauwerk befindet sich nunmehr ein Kindergarten. Außerdem haben Seniorennachmittage Vorrang vor Sportveranstaltungen.
Diese Änderungen sollen eingetragen werden. Nun meine Frage: Wo finde ich den dinglichen Charakter der inhaltlichen Änderung? § 2 Nr. 1 ErbbauRG nennt zwar auch die Verwendung des Bauwerks, aber ist damit nicht vielmehr die grundsätzliche Nutzung und nicht die kleinteilige (in meinen Augen schuldrechtliche) detaillierte Verwendung gemeint?