Umlegung 1950 schief gegangen

  • Hallo AlissaKiu,

    es war anscheinend das große Glück bei uns, daß wirklich nur ein Flurstück dort gebucht war. Es sieht so aus, als ob "Dein" Katasteramt auf Forschungsreise gehen muß, was die Identität Deines Problemgrundstückes anbelangt. Es wird ein anders bezeichnetes Grundstück gemeint sein, daß woanders gebucht wurde und dort am Rechtsverkehr teilnimmt.

    Als Einstiegshilfe zur Suche ist die rechtlich eigentlich unbedeutende Lagebezeichnung vielleicht hilfreich. Ausnahme: Es handelt sich um ein großes Gewann im landwirtschaftlichen Bereich.

    Bitte laß uns am Ergebnis Deiner Arbeit teilhaben!

  • Die Katasterbehörde hat schon gesucht und ist dem Verbleib des Grundstücks auch auf die Spur gekommen, daher das Berichtigungsersuchen. Ist alles nachvollziehbar und ich bin auch sehr dankbar, dass sich das ganze geklärt hat.

    Mein Problem ist jetzt (nur), wie ich das im Grundbuch eintrage. Bislang ist mir jedenfalls noch nichts besseres eingefallen als das, was ich oben vorgeschlagen habe.

  • Nur kurz zur Kenntnis, nachdem ich jetzt erstmals seit längerem hier wieder reinschaue:
    Ich habe in meiner Sache bis jetzt noch nichts von der Flurbereinigungsbehörde gehört. Dort scheint man noch zu grübeln:gruebel::gruebel::gruebel::gruebel:! Werde bei der nächsten Fristvorlage dann wohl mal nachhaken, kann aber derzeit daher nichts Neues berichten!

  • So, es gibt neues von der Umlegungsfront! Die Flurbereinigungsbehörde hat sich nach Einsicht in alte Umlegungsunterlagen jetzt gemeldet und teilt mir Folgendes mit:
    "Das Flurstück 11 unterlag der Umlegung ...... im alten Bestand. Durch Erlass der Ausführungsanordnung am 26.08.1942 und den Eintritt des neuen Rechtszustandes am 01.10.1942 ist vorgenanntes Flurstück untergegangen. Die Fläche des Flurstücks 11 liegt in den neuen Flurstücken 35, 37 und 38. Warum kein Ersuchen zur Löschung des Flurstücks 11 gestellt wurde, kann nicht beantwortet werden. Das bisherige Ergebnis ihrer Ermittlungen kann somit vollständig bestätigt werden."
    Ich beabsichtige nun, das alte Grundbuch des Flurstücks 11 zu schließen, frage mich jetzt eben nur, ob ich noch unbedingt eine vorherige Anhörung der Beteiligten machen muss oder ob ich das hier nicht lassen kann. Ich habe m.E. aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen des Unrichtigkeitsnachweis dahin, dass das Flurstück 11 nicht mehr existiert und untergegangen ist. Mangels Belastungsgegenstand sind damit auch die Belastungen dieses Flurstücks, die ja nicht auf die neuen Grund- bzw. Flurstücke übertragen wurden, erloschen. Wozu also die Anhörung:gruebel:?

  • Wozu also die Anhörung:gruebel:?

    Eben. Siehe das Schreiben als Berichtigungsersuchen gem. § 79 FlurbG.

    ... jedenfalls dann, wenn es mit einem Dienstsiegel versehen ist...


    Ist es natürlich nicht! Aber das lässt sich ja ändern:D! Ist aber leider nicht so einfach. Habe gerade nochmal mit dem Sachbearbeiter der Bezirksregierung gesprochen. Der Sagte mir, dass er mich nicht mehr um Eintragung ersuchen dürfe. Dies sei ausschließlich in noch laufenden Verfahren möglich. Nach Abschluss eines solchen Verfahrens hingegen sei ein Eintragungsersuchen unzulässig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!