Im Jahr 1995 überträgt die Tochter in Urkunde 1 eine Teilfäche an den Vater. Ein paar Monate später wird der Vater bei der nun vermessene Teilfläche mit Auflassung Urkunde 2 als Eigentümer eingetragen.
In der Urkunde 1 wird eine Rück-AV vereinbart: Vater bewilligt und beantragt Eintragung AV an dem in Nr. X dieser Urkunde genannten Vertragsgrundbesitz. Eintragungsantrag und grundbuchmäßige Bezeichnung des Grundbesitzes soll in der Nachtragsurkunde 2 erfolgen.
In der Urkunde 2 wird die Rück-AV nicht erwähnt, das Vertragsgrundstück aber natürlich genau bezeichnet.
Der Amtsnachfolger des Notars legt 2016 eine Ausfertigung der Urkunde 1 vor und beantragt namens der Beteiligten nach § 15 GBO die Eintragung der Vormerkung gemäß Urkunde 1.
Ist der Belastungsgegenstand der Vormerkung ausreichend nach § 28 GBO bezeichnet?