Hallo liebe Kollegen,
deutscher Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Niederlanden.
Erbfall nach dem 17.8.2015.
Tochter will ausschlagen hat Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk.
Anzuwenden demnach niederländisches Erbrecht.
Keine Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts.
§ 31 IntErbRVG verweist auf Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 niederländisches Erbrecht.
Art 13 versuche ich gerade zu verstehen.
Muss nach niederländischem Recht eine Protokollierung der Ausschlagung durch das Wohnsitzgericht möglich sein?
Hab mich festgefahren, brauche Hilfe,.