Wohnungsräumung aufgrund Vergleich - genehmigungsfähig?

  • jaaa, s. #9,
    aber wenn's der Betreuer war, dann eben nicht.
    Und wenn man sich nur den Ursprungssachverhalt ansieht, dann hat man eher Betreuerhandeln und Aufhebungsvertrag, als alles andere.

    Oder Kündigung durch den Vermieter und Vergleich über die Räumung der Mietwohnung und Zahlung der noch offenen Mieter zur Vermeidung einer Verurteilung des Betroffenen.

    Laut Sachverhalt #3 erfolgte bislang keine Kündigung durch den Kläger=Vermieter.

    Auch dieses Szenario ist denkbar. Und hier erscheint definitiv keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich zu sein, wenn die Mietforderung seitens des Betreuers unbestritten ist.


    Grundsätzlich ist auch ein vom Betreuer abgeschlossener Vergleich betreuungsgerichtlich zu genehmigen.

  • Ich meine mal im Studium gelernt zu haben das bei Vergleichen auch zu prüfen ist, ob nicht der Betreute bei einem Urteil besser gestanden hätte. Das der Rechtspfleger also Richter "spielen" muss.

  • Ich würde euch sehr gern mehr Sachverhalt liefern, aber genau das ist mein Problem: weder der Vergleich noch die Zivilakte geben mehr her. Die Aussagen der Betreuerin und des zuständigen Zivilrichters sind widersprüchlich und ich war bei der mündlichen Verhandlung leider nicht dabei. ;)

    Zumindest zeigen mir eure Beiträge, dass meine Bauchschmerzen nicht ganz unbegründet sind.:D

  • Ich meine mal im Studium gelernt zu haben das bei Vergleichen auch zu prüfen ist, ob nicht der Betreute bei einem Urteil besser gestanden hätte. Das der Rechtspfleger also Richter "spielen" muss.


    Angeblich ist eine Beurteilung/Prüfung durch den Rechtspfleger nicht erforderlich, OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 1996 – 16 Wx 2/96 –, juris, sondern der Betreuer muss die Vorzüge des Vergleiches darlegen.

  • Ich meine mal im Studium gelernt zu haben das bei Vergleichen auch zu prüfen ist, ob nicht der Betreute bei einem Urteil besser gestanden hätte. Das der Rechtspfleger also Richter "spielen" muss.


    Angeblich ist eine Beurteilung/Prüfung durch den Rechtspfleger nicht erforderlich, OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 1996 – 16 Wx 2/96 –, juris, sondern der Betreuer muss die Vorzüge des Vergleiches darlegen.

    Gilt in jedem Genehmigungsverfahren. Der Betreuer muss an der Überzeugung des Betreuungsgerichts mitwirken. Es besteht eine Betreuer muss dem Gericht mitteilen, wieso, weshalb und warum er an dem genehmigungsbedürftigen Geschäft mitgewirkt hat. Die bloße Übersendung zur Genehmigung reicht nicht aus.

    Zum Sachverhalt: Was ist genau Inhalt des Vergleichs? Hat der Betreuer mitgewirkt? Wenn nein: was will man dann genehmigen?

  • Was steht denn in den Akten?
    Im Protokoll?
    Wörtlich?

    Wen interessiert denn was irgendwer sagt, wenn es eine Niederschrift gibt?

    Das ist dann die einzige Grundlage an die man sich halten kann.

    Zivilakten beiziehen, komplett (!) da steht drin wer und was.
    Und was da nicht drin steht das war eben nicht.

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