Rücknahme Mahnantrag

  • Fall:

    Mahnantrag wird in der Hauptsache wegen Erfüllung seitens der Bekl. für erledigt erklärt verbunden mit dem Antrag, der Bekl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

    Das Mahngericht hat die Sache nun dem PG abgegeben und mir wurde die Akte jetzt vorgelegt.

    Problem: Kostengrundentscheidung? erstmals Richterzuständigkeit?

  • Fall:

    Mahnantrag wird in der Hauptsache wegen Erfüllung seitens der Bekl. für erledigt erklärt verbunden mit dem Antrag, der Bekl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

    Das Mahngericht hat die Sache nun dem PG abgegeben und mir wurde die Akte jetzt vorgelegt.

    Problem: Kostengrundentscheidung? erstmals Richterzuständigkeit?

    Nein, der Rechtspfleger des Gerichts an das das Verfahren abgegeben wurde ist für die Erstellung des Vollstreckungsbescheids zuständig.
    Einer separaten Kostenentscheidung bedarf es nicht.

  • Also ich würde mich der Auffassung anschließen, dass - sofern der Mahnantrag nur hinsichtlich der Hauptsache zurückgenommen wurde - folgendes gelten dürfte:

    Zahlt der Schuldner lediglich die Hauptforderung nebst Zinsen, nicht aber die durch die Einleitung des Mahnverfahrens verursachten Kosten und legt er keinen Widerspruch ein, bedarf es keiner Rücknahme des Mahnantrags. Vielmehr ist ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu stellen, wobei nach § 699 Abs. 1 ZPO die Zahlung des Schuldners anzugeben ist. Insoweit ergeht ein Vollstreckungsbescheid, der allein auf die Kosten des Mahnverfahrens und die weiteren Kosten des Verfahrens zum Erlass eines Vollstreckungsbescheides beschränkt ist.
    (Quelle: http://www.iww.de/fmp/archiv/mah…erfahren-f12441)

    Entsprechend würde ich dem Ri vorlegen und der sollte dann wahrscheinlich zurückverweisen ans Mahngericht :gruebel:

  • Also ich würde mich der Auffassung anschließen, dass - sofern der Mahnantrag nur hinsichtlich der Hauptsache zurückgenommen wurde - folgendes gelten dürfte:

    Zahlt der Schuldner lediglich die Hauptforderung nebst Zinsen, nicht aber die durch die Einleitung des Mahnverfahrens verursachten Kosten und legt er keinen Widerspruch ein, bedarf es keiner Rücknahme des Mahnantrags. Vielmehr ist ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu stellen, wobei nach § 699 Abs. 1 ZPO die Zahlung des Schuldners anzugeben ist. Insoweit ergeht ein Vollstreckungsbescheid, der allein auf die Kosten des Mahnverfahrens und die weiteren Kosten des Verfahrens zum Erlass eines Vollstreckungsbescheides beschränkt ist.
    (Quelle: http://www.iww.de/fmp/archiv/mah…erfahren-f12441)

    Entsprechend würde ich dem Ri vorlegen und der sollte dann wahrscheinlich zurückverweisen ans Mahngericht :gruebel:

    Oh sorry, ich habe gelesen, dass der Widerspruch zurückgenommen worden sei. :wechlach: In deinem Fall würde ich die Akte auch dem zuständigen Abteilungsrichter vorlegen.

  • Ups, da hab ich wohl einen wichtigen Aspekt vergessen!!!

    Mahnbescheid erlassen und zugestellt. Widerspruch eingegangen.
    Rpfl. des Mahngerichts hat vermerkt, dass das Verfahren nach Angaben des Antragstellers insgesamt durch Zahlung erledigt ist.

    Jetzt KFA!

  • Achso.... Na, da musst du nen VB erlassen auf Antrag über alle Beträge und dann eben "abzüglich gezahlter....", dann bleiben letztlich die Verfahrenskosten über ;)

  • Kann mir keiner helfen?

    Richter oder Rpfl. zuständig?:oops::oops::oops::oops:


    M. E. ist hier der/die Richter/in zuständig, wie man der zitierten Entscheidung des BGH auf Seite 6 zu lit. bb) entnehmen kann. Wenn schon der/die Rpfleger/in des Mahngerichts nicht mit der streitigen Entscheidung und materiell-rechtlichen Prüfung befaßt werden soll, spricht doch in der Konsequenz aus dieser Entscheidung nichts dafür, daß dies dann aber der/die Rpfleger/in des streitigen Gerichtes tun soll.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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