Grundschuld ohne Bewilligungsdatum

  • Ich bin immer für praktische Lösungen. Diese Auffassung vereinfacht das Verfahren.Das auf das einigemaßen willkürliche Datum des Beglaubigungsvermerks für den Zinsbeginns abgestellt wird, überzeugt aber nicht. Das kann auch nur mit kaum verständlicher Argumentation als noch mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar erklärt werden. Aber wenn es in der Praxis hilft, warum nicht.

    Der Praxis und dem Rechtsverkehr sowie der Verlässlichkeit des Grundbuchs wäre viel mehr gedient, wenn die Beteiligten ihre unterschriftsbeglaubten Bewilligungen auch ordnungsgemäß datieren würden!

  • So ist auch entschieden, das die vorsätzlich falsche Angabe des Datums der Unterschriftsleistung keine Falschbeurkundung im Amt ist. Gerade mit der Begründung, dass dieses Datum nicht zum gesetzlichen Inhalt des Vermerks gehört.


    Diese Entscheidung des OLG Karlsruhe ist stark umstritten. Und ich habe nicht der Absicht derjenige zu sein, in dessen Disziplinarverfahren der BGH entscheidet, dass es doch so ist.

    Da zudem auch Dinge, die nicht strafbar sind, amtspflichtwidrig sein können, belasse ich es bei "heute vor mir" im Beglaubigungsvermerk, dass ist jedenfalls richtig und führt auch dazu, dass nicht irgendwo im Büro oder gar sonstwo Stapel von Beglaubigungen ohne Vermerk rumliegen, denn wenn ich mit dem Auto gegen den Baum fahre, ohne den Vermerk unterschrieben zu haben, gucken die Betroffenen blöd aus der Wäsche.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • @ Cromwell: Das ist ja gerade die Frage, ob das erforderlich ist. Am einfachsten wäre es natürlich, den genauen Zinsbeginn anzugeben.

    tom: Schade. Wir scheinen hier gegenüber der Dienstaufsicht streitlustiger zu sein.Das der Vermerk unverzüglich unterschrieben werden muß, ist selbstverständlich. Das hat aber nichts damit zu tun, ob das Datum mit aufgenommen werden muß.

    Jetzt müßte aber auch gut sein. Die Praxis weiß sich ja zu helfen.

  • Das der Vermerk unverzüglich unterschrieben werden muß, ist selbstverständlich. Das hat aber nichts damit zu tun, ob das Datum mit aufgenommen werden muß.


    Klar seid ihr streitlustiger - als Anwaltsnotar ist man streitige Verfahren gewohnt. Wir dagegen leben in einer schönen fluffigen blümchentapetigen nichtstreitigen Blase und wollen uns mit niemandem anlegen. Schon gar nicht mit der Aufsicht. Sowas verzögert nur die Mahlzeiten ((c) Bilbo Beutlin, Der Hobbit).

    Dein Zitat erklärt übrigens, warum die Aufsicht auf dem Datum besteht: Ohne dessen Angabe kann sie nicht prüfen, ob Vermerke unverzüglich unterschrieben werden oder nicht.

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  • Der Praxis und dem Rechtsverkehr sowie der Verlässlichkeit des Grundbuchs wäre viel mehr gedient, wenn die Beteiligten ihre unterschriftsbeglaubten Bewilligungen auch ordnungsgemäß datieren würden!

    :daumenrau

    Gefragt war ja, ob man eintragen kann oder nicht. Ich würde eine Eintragung ablehnen, wenn sich nicht (ausnahmsweise) aus dem Beglaubigungsvermerk ergäbe, wann die Unterschrift geleistet wurde, und um Ergänzung der Bewilligung bitten.

    Die zitierten Entscheidungen (Im Fall LG Oldenburg wurde eine Hypothek eingetragen mit Bezugnahme auf die Bewilligung, aber ohne ein Datum anzugeben, weil die Bewilligung keines enthielt. Entschieden wurde, dass dann in der Eintragung das Datum der Beglaubigung angegeben werden muss, aber auch ausreichend ist "zur individualisierenden Bezugnahme". In der Entscheidung vom BayObLG wurde festgestellt, dass es für die Bestimmung des Zinsbeginns einer Restkaufpreishypothek ausreichend ist, wenn in der Bewilligung festgelegt wird, dass Zinsbeginn die Fälligkeit des ersten Teilbetrags vom in Raten zu entrichtenden Restbetrags ist.) überzeugen mich für den vorliegenden Fall "Grundschuld zu verzinsen ab heute" nicht vom Gegenteil.

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