Ich bin immer für praktische Lösungen. Diese Auffassung vereinfacht das Verfahren.Das auf das einigemaßen willkürliche Datum des Beglaubigungsvermerks für den Zinsbeginns abgestellt wird, überzeugt aber nicht. Das kann auch nur mit kaum verständlicher Argumentation als noch mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar erklärt werden. Aber wenn es in der Praxis hilft, warum nicht.
Der Praxis und dem Rechtsverkehr sowie der Verlässlichkeit des Grundbuchs wäre viel mehr gedient, wenn die Beteiligten ihre unterschriftsbeglaubten Bewilligungen auch ordnungsgemäß datieren würden!