Ich stehe gerade total auf dem Schlauch:
In meiner Akte ist heute Prüfungstermin und ein Gläubiger hat die angemeldete Forderung auf den Rechtsgrund der vorsätzlichen pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gestützt. Diesbezüglich wurde der Schuldner auf die Rechtsfolgen gem. § 302 InsO sowie die Widerspruchs-Möglichkeit hingewiesen (§§ 174, 175 Abs. 2 InsO).
Der Schuldner hat nun rechtzeitig gegen den Rechtsgrund sowie gegen die Forderung Widerspruch erhoben.
Meiner Frage ist nun, ob dies ein Fall von § 179 Abs. 2 InsO und der Schuldner auf § 184 II InsO hinzuweisen ist.
Bei der Anmeldung ist eine Kopie der Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (ausgestellt vom Kreis A, Der Landrat) übersandt worden.
Für Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar.