Guten Morgen zusammen,
ich möchte hier mal folgendes zur Diskussion stellen:
Ein Drittschuldner, hier Bank, legt gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Beschwerde ein.
1. Das eine Seite im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß fehlt.
Soweit sehe ich dies als berechtigt und zulässig an.
2. Im Rahmen dieses Pfändungs- u. Überweisungsbeschlusses wird der pfandfreie Betrag gem.
§ 850 k Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 850 f Abs. 2 ZPO auf eine Höhe von 715,00 € / Monat
festgesetzt, sofern das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Dies wurde so im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beschlossen.
Der Drittschuldner legt hier Beschwerde wie folgt ein:
Eine Herabsetzung ist allerdings nur möglich bei einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Eine Herabsetzung kann nicht in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß festgestellt werden.
Dies sehe ich als unberechtigt an, da Beschwerde bestens durch den Schuldner erfolgen kann und nicht durch den Drittschuldner. Die v.b.u.H. wurde nachgewiesen, die geänderte Pfändungsfreigrenze wurde durch das Gericht geprüft und so beschlossen. Wenn nicht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wo den sonst soll die Herabsetzung festgestellt werden.
Gibt es hier gegenteilige Meinungen?
Gruß WATISLOS