Kontentrennung zwingend ?

  • Derjenige Ehegatte, auf den das Konto läuft, ist Eigentümer. Bei Gemeinschaftskonten im Zweifel 50:50. Alles andere sind ggf. schuldrechtliche Ansprüche, die gegenseitig anerkannt oder ggf. gerichtlich geklärt werden müssen.

  • Derjenige Ehegatte, auf den das Konto läuft, ist Eigentümer. Bei Gemeinschaftskonten im Zweifel 50:50. Alles andere sind ggf. schuldrechtliche Ansprüche, die gegenseitig anerkannt oder ggf. gerichtlich geklärt werden müssen.


    So sehe ich das auch. Zumindest habe ich es bislang so gehandhabt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Derjenige Ehegatte, auf den das Konto läuft, ist Eigentümer. Bei Gemeinschaftskonten im Zweifel 50:50. Alles andere sind ggf. schuldrechtliche Ansprüche, die gegenseitig anerkannt oder ggf. gerichtlich geklärt werden müssen.

    So sehe ich das auch. Zumindest habe ich es bislang so gehandhabt.

    Etwas anderes wäre auch abwegig, deshalb kann ich nur nochmals meine Verwunderung über manche anderslautende Beiträge ausdrücken.
    Etwas anderes und von der "Kontentrennung" zu unterscheiden ist, ob der Ehefrau Unterhaltsansprüche gegen den Betreuten zustehen, das müsste ggf. auf ihren Antrag geprüft und ermittelt werden. Nie würde es aber zu einer 50 % Aufteilung des Sparkontos führen!

  • Ich las in den Beiträgen komplett gegensätzliche und scheinbar praktizierte Meinungen zu diesem Thema.
    Man wünscht sich dahingehend gesetzliche Grundlagen/Sicherheit.
    [FONT=&amp]Aktueller Fall: Eheleute lebend im Pflegeheim in vermögender Zugewinngemeinschaft. Das Gericht wünscht eine Trennung und damit Halbierung (für jeden Einzelnen) des Vermögens. Sozusagen finanzielle Scheidung.[/FONT]
    [FONT=&amp]Aufgrund der unterschiedlichen Rentenbezüge und unterschiedlichen Heimkosten ist zu erwarten, dass ein Ehepartner eher mittellos wird, als der andere.
    Ich stelle dann einen Sozialhilfeantrag (für den mittellosen Ehepartner), da eine Überweisung vom Konto des noch vermögenden Ehepartners auszuschließen (da sozusagen eine Schenkung wäre) wäre? Die eheliche Zugewinngemeinschaft ist demnach mit Teilung der Konten vorbei? Hätte man die Konten nicht geteilt, würde dies nicht eintreten, oder erst, wenn das gesamte Vermögen aufgebraucht wäre. Auch zahlt der Staat (nicht Sozialhilfe/ das Betreuungsgericht meine Vergütung) bedeutend eher für die eigentlich noch Vermögenden (wenn nicht das Konto geteilt worden wäre).[/FONT]

    [FONT=&amp]Dieser Unterschied in der Sache gibt mir zu denken. Wie sehen sie das?[/FONT]

    [FONT=&amp]Ich gebe zu bedenken, dass ich einen solchen Fall schon hatte, damals wurde seitens des Gerichtes nicht auf Trennung der Konten bestanden. All diese Fragen entstanden nie.[/FONT]

    [FONT=&amp]Weiterhin geht es in konkretem Fall um eine mehr, eher weniger wertvolle Münzsammlung der Eheleute. Die Sammlung betrieb der Ehegatte allein, aber vom gemeinsamen Vermögen.[/FONT]
    [FONT=&amp]Trennt man nun die Sammlung, und wenn ja, wie? Wir gehen von einem bestehenden Nicht-Veräußerungswunsch der Betreuten aus. Können wir dem Aushändigungsgesuch eines Ehepartners widersprechen? Wenn ja, aus welchem Grund? Darf die Sammlung von einem der Ehepartner verschenkt werden (sie sind noch vermögend, der Wert der Sammlung nicht festgestellt)?[/FONT]
    [FONT=&amp]Wer bezahlt die Wertfeststellung der Sammlung bei nicht drohender zeitnaher Mittellosigkeit?[/FONT]
    [FONT=&amp]Wenn ein Ehepartner festgelegt wird, dann nur die halbe Münzsammlung schätzen? Welche Hälfte? Oder muss ein Beschluss für beide Ehepartner her?
    Und wieweit sollte der Betreuer das Wertfestellungs- und Veräußerungsgesuchen des Gerichtes verfolgen (Zeitaufwand, Umsetzung - in einer Kleinstadt ohne entsprechende Ansprechpartner (sprich: Wertermittler, potentielle Käufer))?
    [/FONT]

  • Zugewinngemeinschaft ist Gütertrennung mit Nachteilsausgleich für den Fall der Scheidung und des Todes eines Ehegatten. Nicht mehr.

    Das Eigentum ist bei dem Ehegatten, der es erworben hat. Ggf, gibt es Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten. Vielleicht liegt eine Schenkung vor?

    Was ist bei Zugewinngemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen? Es gibt kein Gesamtgut wie bei der Gütergemeinschaft.

    Daneben gibt es -im übrigen unabhängig vom Güterstand- Unterhaltsansprüche für den Fall der Bedürftigkeit.

  • Danke für ihre Antwort.
    Mit Zugewinngemeinschaft wird das Beispiel scheinbar noch komplizierter oder eher unpraktikabel.
    Bleiben wir bei vermögender Gütergemeinschaft.

  • Bisschen viel heiße Luft zu später Stunde für meinen Geschmack.

    Gibt es ein konkretes Problem oder sind das alles nur theoretische Erwägungen?

    Schon bei der Übernahme der Betreuung und bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses hätten diese Fragen auftauchen und geklärt werden müssen.
    Und ja, da kann es im Einzelfall Regelungen geben, welche der letzten 20 Jahre der ehelichen Kontoführung konträr gegenüberstehen.
    Und ja, das ist gewollte Rechtsfolge eine Betreuung. Trennung der Vermögensmassen. Wer was anderes möchte, soll Vollmachten errichten.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (22. Oktober 2019 um 06:30) aus folgendem Grund: der die das

  • Danke für ihre Antwort.
    Mit Zugewinngemeinschaft wird das Beispiel scheinbar noch komplizierter oder eher unpraktikabel.
    Bleiben wir bei vermögender Gütergemeinschaft.

    Was jetzt: gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder vertraglicher Güterstand der Gütergemeinschaft?

  • Bisschen viel heiße Luft zu später Stunde für meinen Geschmack.

    Gibt es ein konkretes Problem oder sind das alles nur theoretische Erwägungen?

    Schon bei der Übernahme der Betreuung und bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses hätten diese Fragen auftauchen und geklärt werden müssen.
    Und ja, da kann es im Einzelfall Regelungen geben, welche der letzten 20 Jahre der ehelichen Kontoführung konträr gegenüberstehen.
    Und ja, das ist gewollte Rechtsfolge eine Betreuung. Trennung der Vermögensmassen. Wer was anderes möchte, soll Vollmachten errichten.


    Vielen Dank für ihre Antwort.
    Zum ersten Satz: Es tut mir leid, dass meine Fragen nicht ihrem intellektuellen Anspruch zu später Stunde oder im Allgemeinen entsprechen.
    Zum zweiten Satz: Zumindest ich sehe da ein konkretes Problem.
    Zum dritten Satz: Es war eine Eilbetreuung des Ehemannes aus gesundheitlichen Gründen (KH, nicht ansprechbar), die Ehefrau folgte wenig später (Demenz, Tagespflege). Diese Fragen wurden leider nicht geklärt (Beginn der Betreuung KH beim 1. Amtsgericht, dann 2. Amtsgericht am Wohnort, nun 3. Amtsgericht am Unterbringungsort).
    Ich stimme dem Trennungsersuchen (des Vermögens) des Gerichtes auch gegen den Willen der Betreuten zu, wenn z.B. die Ehepartner bei unterschiedlichen Amtsgerichten betreut werden oder die Ehepartner unterschiedliche Betreuer haben, keine Frage. Ansonsten sehe ich keinen Grund oder gar Vorteil für das Gericht. Und einen Grund lese ich auch in ihrer Argumentation nicht.

  • Ich las in den Beiträgen komplett gegensätzliche und scheinbar praktizierte Meinungen zu diesem Thema.
    Man wünscht sich dahingehend gesetzliche Grundlagen/Sicherheit.
    [FONT=&amp]Aktueller Fall: Eheleute lebend im Pflegeheim in vermögender Zugewinngemeinschaft. Das Gericht wünscht eine Trennung und damit Halbierung (für jeden Einzelnen) des Vermögens. Sozusagen finanzielle Scheidung.[/FONT]
    [FONT=&amp]Aufgrund der unterschiedlichen Rentenbezüge und unterschiedlichen Heimkosten ist zu erwarten, dass ein Ehepartner eher mittellos wird, als der andere.
    Ich stelle dann einen Sozialhilfeantrag (für den mittellosen Ehepartner), da eine Überweisung vom Konto des noch vermögenden Ehepartners auszuschließen (da sozusagen eine Schenkung wäre) wäre? ...[/FONT]
    [FONT=&amp]
    [/FONT]


    Das mit der Schenkung verstehe ich nicht. :confused:

    Auch bei von vornherein getrennten Konten in der Ehe hat ein Ehepartner ggf. Unterhaltsansprüche gegen den anderen Partner. Dies gilt unabhängig vom Güterstand natürlich auch, wenn sich einer der Ehepartner im Heim befindet.

    Es dürfte sich anbieten, zum Problem anwaltiche Beratung einzuholen bzw. eine Berechnung vornehmen zu lassen.

  • Bisschen viel heiße Luft zu später Stunde für meinen Geschmack.

    Gibt es ein konkretes Problem oder sind das alles nur theoretische Erwägungen?

    Schon bei der Übernahme der Betreuung und bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses hätten diese Fragen auftauchen und geklärt werden müssen.
    ....


    Nicht zwingend.

    Bei gemeinsam in einem Haushalt lebenden Ehepartnern sehe ich keinen Grund, die z. B. schon 40 Jahre gemeinsam geführten Konten zu trennen, bloß weil nun einer einen Betreuer hat.

  • Lieber Frog,
    allein Deine Feststellung

    Zitat

    bloß weil nun einer einen Betreuer hat

    lässt am Wörtchen bloß erkennen, dass sich da jemand Gedanken gemacht hat.

    Wenn aber, wie geschildert, ein eklatantes Einkommensgefälle besteht sowie besondere Vermögensgegenstände vorhanden sind... das Unterforum Betreuung ist voll von diesen Fragekonstellationen.

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    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Lieber Frog,
    allein Deine Feststellung

    Zitat

    bloß weil nun einer einen Betreuer hat

    lässt am Wörtchen bloß erkennen, dass sich da jemand Gedanken gemacht hat.

    Wenn aber, wie geschildert, ein eklatantes Einkommensgefälle besteht sowie besondere Vermögensgegenstände vorhanden sind... das Unterforum Betreuung ist voll von diesen Fragekonstellationen.

    :gruebel: Auch das häufig bestehende Einkommensgefälle zwischen Ehemann und -frau führt in hiesigen Verfahren grundsätzlich nicht dazu, dass vom Betreuer eine Trennung von bislang stets gemeinsam geführten Konten verlangt werden würde. Das gilt wenigstens solange wie ein gemeinsamer Haushalt besteht.

    Aber selbst wenn einer der Ehepartner (oder auch beide) in ein Heim ziehen, muss das nicht zwingend zur Trennung der Geldanlagen führen.

  • Zitat von Tomi

    Ich las in den Beiträgen komplett gegensätzliche und scheinbar praktizierte Meinungen zu diesem Thema.
    Man wünscht sich dahingehend gesetzliche Grundlagen/Sicherheit.

    Solange es die nicht gibt, wird man sich über kurz oder lang mit der guten alten "Sinn/Zweck-Analyse" behelfen dürfen.


    Zitat von Tomi


    [FONT=&amp]Aktueller Fall: Eheleute lebend im Pflegeheim in vermögender Zugewinngemeinschaft. Das Gericht wünscht eine Trennung und damit Halbierung (für jeden Einzelnen) des Vermögens. Sozusagen finanzielle Scheidung.[/FONT]
    [FONT=&amp]Aufgrund der unterschiedlichen Rentenbezüge und unterschiedlichen Heimkosten ist zu erwarten, dass ein Ehepartner eher mittellos wird, als der andere.

    Guter Grund. Unterhaltsansprüche sollen bezifferbar sein. Sogar von §§ 1908i, 1802 BGB gedeckt. Wird man wohl folgen müssen.

    Andererseits scheint das Gericht auch noch Spielraum zu lassen, im Sinne von: Überzeuge mich, wenn Du es anders siehst. Ggf. kann ja aus der Historie anderes geschildert werden.
    Ebenso sagt das Gericht schlauerweise auch nicht, wie getrennt werden muss - das darf der Betreuer erruieren.


    Zitat von Tomi


    Auch zahlt der Staat (nicht Sozialhilfe/ das Betreuungsgericht meine Vergütung) bedeutend eher für die eigentlich noch Vermögenden (wenn nicht das Konto geteilt worden wäre).[/FONT]

    Was war die Aussage dieses Satzes?



    Zitat von Tomi


    [FONT=&amp]Weiterhin geht es in konkretem Fall um eine mehr, eher weniger wertvolle Münzsammlung der Eheleute. Die Sammlung betrieb der Ehegatte allein, aber vom gemeinsamen Vermögen.[/FONT]
    [FONT=&amp]Trennt man nun die Sammlung, und wenn ja, wie? Wir gehen von einem bestehenden Nicht-Veräußerungswunsch der Betreuten aus. Können wir dem Aushändigungsgesuch eines Ehepartners widersprechen? Wenn ja, aus welchem Grund? Darf die Sammlung von einem der Ehepartner verschenkt werden (sie sind noch vermögend, der Wert der Sammlung nicht festgestellt)?[/FONT]
    [FONT=&amp]Wer bezahlt die Wertfeststellung der Sammlung bei nicht drohender zeitnaher Mittellosigkeit?[/FONT]
    [FONT=&amp]Wenn ein Ehepartner festgelegt wird, dann nur die halbe Münzsammlung schätzen? Welche Hälfte? Oder muss ein Beschluss für beide Ehepartner her?

    Muss hier überhaupt getrennt werden? Wieso schlägt man es nicht einer Seite zu und begünstigt das mit Barwerten auf anderer Seite. Wenn der Betreute nicht verkaufen will und der Rest gestemmt werden kann, bleibt die Sammlung halt. 5 EUR auf dem Konto aber die Sammlung im Rücken - ist möglich. Spätestens wenn aber die Sammlung als schonbetragsübersteigendes Etwas übrig bleibt, prallen Wunsch und Wirklichkeit aufeinander.

    Im Übrigen: Wenn die Betreuten noch geschäftsfähig sind, können sie das Teil auch verschenken. Wayne. :cowboy:

    Zitat von Tomi


    Und wieweit sollte der Betreuer das Wertfestellungs- und Veräußerungsgesuchen des Gerichtes verfolgen (Zeitaufwand, Umsetzung - in einer Kleinstadt ohne entsprechende Ansprechpartner (sprich: Wertermittler, potentielle Käufer))?
    [/FONT]


    Klassiker: Iudex non calculat.

    Ob veräußert werden muss zu welchem Preis obliegt zunächst dem Betreuer. Er kann ja jederzeit das Gericht vorher fragen, ob es damit einverstanden ist.


    Fazit: So wirklich will mir nicht in den Sinn, dass es ein aktuelles Problem sein soll (zumal nach der Sachverhaltsanpassung um 21:33 Uhr gestern).
    Noch ist alles offen und es gibt ausreichend Argumente, für eine gemeinsame Verwaltung - siehe auch frogs Beiträge.
    Nur weil das Verfahren holprig anfing, heißt das nicht, dass es so weitergehen muss.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    4 Mal editiert, zuletzt von felgentreu (22. Oktober 2019 um 15:41)

  • [FONT=&amp]


    Zitat von Tomi


    Auch zahlt der Staat (nicht Sozialhilfe/ das Betreuungsgericht meine Vergütung) bedeutend eher für die eigentlich noch Vermögenden (wenn nicht das Konto geteilt worden wäre).

    [/FONT]

    Was war die Aussage dieses Satzes?

    Die Aussage des Satzes soll sein: Der Staat/die Staatskasse zahlt meine Vergütung eher (für einen Betreuten, der eher mittellos wird), obwohl dies bei Nichtkontotrennung nicht oder viel später dazu gekommen wäre.

  • Ansonsten sehe ich keinen Grund oder gar Vorteil für das Gericht. Und einen Grund lese ich auch in ihrer Argumentation nicht.

    Ich warte immernoch höflichst auf ihre Antwort...felgentreu...

    Einmal editiert, zuletzt von Tomi (23. Oktober 2019 um 21:06)

  • So theroretisch, wie es scheint, ist der scheinbar konstruierte Betreuungsfall leider nicht.
    Historie:
    *Gericht verlangt die Kontotrennung (nach 1 Jahr Betreuung für beide, nach Hausverkauf)
    *beide Betreuten lehnen dies ab, dokumentieren mir dies auch
    *nach Mitteilung ans Gericht bekommt die Ehefrau Besuch vom Rechtspfleger und ändert daraufhin ihre Meinung
    *der Rechtspfleger teilt mir dies mit und ordnet umgehend die Kontotrennung an (auch mit den Worten "umgehend")
    *daraufhin trennte ich das Konto der Eheleute umgehend

    Wie mehrfach mitgeteilt, habe ich kein Problem damit, den Anordnungen des Gerichtes folge zu leisten. Hier sollte ich scheinbar gegen den Willen meiner Betreuten handeln, damit habe ich ein Problem. Weiterhin möchte ich gern den Sinn meines Handelns (hier eine Kontotrennung ohne Begründung und für mich nicht nachvollziehbaren Vorteil/Sinn) verstehen. Wie soll ich meinen Betreuten die Trennung und deren Gründe vermittteln, wenn ich selbst nicht verstehe, weshalb wir das taten?
    Aussage: "Das Gericht wollte das so." oder "Das wird immer so gemacht.", ist eventuell einfach, aber nicht wirklich ehrlich, denke ich.

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