Hallo, in einem vorl. Fall soll eine bereits eingetragene Grund-DB inhaltsgleich (was den Ausübungsbereich betrifft) nun auch noch weiteren jeweiligen Eigentümern und mit den bisherigen Berechtigten im Gemeinschaftsverh. gem. § 428 BGB eingeräumt u. eingetragen werden. Auf die ursprüngliche Eintragungsbewilligung wurde außerdem verwiesen. (Der bereits bestehende Berechtigte hat im übrigen zugestimmt) Nachrangige Berechtigte/Gläubiger gibt es nicht. Ich denke, es müsste i.S. einer Inhaltsänderung möglich sein, den weiteren Berechtigten lediglich in der Veränderungsspalte (nebst Bezugnahme auf die Bewilligung) mit dem beantragten Gemeinschaftsverh. einzutragen. Seht Ihr das auch so??
Müsste man das dann kostenrechtlich auch nur als Veränderung des Rechts bewerten...?