Unter 9. habe ich dann einen Vermerk gemacht:Gemäß §1922 BGB geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes mit dem Erbfall auf die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge).
Finde ich sehr empfehlenswert bei der Frage 9.
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemäß § 2032 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben (Erbengemeinschaft.In allen deutschen ENZ, die gesehen habe fehlte leider so eine Eintragung. Es ist im Ausland nicht selbstverständlich, dass die Erbengemeinschaft nach deutschem Recht eine Gesamthandsgemeinschaft ist. Folglich werden die mit einem deutschen ENZ ausgewiesenen Erben in den Grundbüchern in Polen entsprechend der Erbquoten eingetragen, weil man davon ausgeht, dass die Erbengemeinschaft, wie im polnischen Recht, eine Bruchteilsgemeinschaft ist.
Der Vermerk gehört allerdings in Frage 10, nicht Frage 9. Ich würde ferner einen weiteren Satz hinzufügen und auf § 2033 Abs. 2 BGB hinweisen.
Ohne die Frage von MeNo abwürgen zu wollen, halte ich die beschriebene Verfahrensweise der polnischen Grundbuchämter für unrichtig. Denn bei einer "ausländischen" Erbengemeinschaft ist im Eintragungsverfahren stets zu prüfen, wie diese Erbengemeinschaft rechtlich ausgestaltet ist, weil dies natürlich auf die Frage der Verfügungsbefugnis durchschlägt. Ob dies aus dem ENZ oder aus einem Erbschein hervorgeht, ist dabei nicht von Belang. Beide Urkunden verlautbaren das anwendbare Erbstatut und die Konsequenzen für rechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Erbengemeinschaft hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen. So verhält sich dies jedenfalls bei den deutschen Grundbuchämtern und dass die polnischen keine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen haben, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.