Hallo,
wir haben hier eine Forderungsangelegenheit auf dem Tisch, in dem die Zwangsverwaltung am 18.08.2015 angeordnet wurde. Der Zwangsverwalter hat sich seine Anordnung gegenüber den Energieversorgern angezeigt, diese haben sodann Schlussabrechnung für einen Zeitraum ..... bis 11.09.2015 erstellt. Diese Schlussabrechnung soll nunmehr eingeklagt werden.
Ab Anordnung der Zwangsverwaltung (somit 18.08.2015) haftet bekanntlich der Zwangsverwalter für die Verbindlichkeiten, so dass der Schuldner für den Zeitraum .... bis 17.08.2015 haften dürfte. Was ist mit dem Zeitraum 18.08. bis 11.09.2015? Muss für diesen Zeitraum der Zwangsverwalter in Anspruch genommen werden? Oder haftet er erst ab dem 11.09. (da es ja eine gewisse Zeit dauert, bis er sämtliche Daten hat und die Energieversorger Endabrechnung erteilen können)?
Schon mal vorab vielen Dank