Rechtsanwaltskosten in der Nachlasspflegschaft

  • Hallo zusammen!
    Ein RA führt für mich eine Nachlasspflegschaft, zu der ein 1/2 Miteigentumsanteil an einem Grundstück gehört. Der andere Miteigentümer wollte den Anteil kaufen, verzögerte die Sache aber ewig. Also beantragte der RA die Teilungsversteigerung. Dadurch wurde der andere Miteigentümer aktiv, beantragte die einstweilige Einstellung und man einigte sich letztlich auf eine freihändige Veräußerung des 1/2 Anteils an den Miteigentümer. Der RA macht jetzt in der Nachlasspflegschaft geltend u.a. :
    Geb. RVG Nr. 3311 Nr. 6 - Antrag auf einstweilige Einstellung und
    Geb. RVG Nr. 3311 Nr. 6 - Verhandlungen mit dem Ziel der Aufhebung und
    Geb. RVG Nr. 1000, 1003 Einigungsgebühr
    Laut Gerold/Schmidt, 18. Aufl. Anm. 27 zu VV 3311 kann die Einigungsgebühr entstehen. Ich habe jedoch Zweifel, ob die Einigungsgebühr VV 1000, 1003 neben der Geb. VV 3311 Nr. 6 Verhandlungen ... entstehen kann. M. E. wird da zweimal der gleiche Sachverhalt abgerechnet.
    Wie ist Eure Meinung?

  • Dass ein anwaltlicher und berufsmäßig bestellter NLP seine Kosten nach dem RVG berechnen kann, ist klar.

    Leider bin ich nun aber kein "Kosten-Held" und ich glaube auch kaum, dass hier in diesem Unterforum die Frage passend eingestellt ist. Vielleicht solltest du es nochmal im Unterforum "Kosten" versuchen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Sache könnte genauso gut / schlecht in das Zwangsversteigerungsforum passen.

    Ich werde wohl die Gebühr RVG 3311 Nr. 6Verhandlung mit dem Ziel der Aufhebung streichen, denn m. E. dürften damit wohl Einstellungsanträge gemeint sein, die z. B. nicht fristgerecht gestellt wurden. Jedenfalls verstehe ich die Gesetzesbegründung entsprechend.

  • Die Sache könnte genauso gut / schlecht in das Zwangsversteigerungsforum passen.


    ...eben deswegen mein Vorschlag, sie im Kosten-Bereich einzustellen! :D

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  • Zitat

    M. E. wird da zweimal der gleiche Sachverhalt abgerechnet.

    Wieso?
    Die Verfahrensgebühr gibt es für das Verhandeln und die Einigungsgebühr gibt es dafür, weil die Verhandlungen zum Erfolg (Verfahrensaufhebung wg. Antragsrücknahme) geführt haben.

    Das erinnert so ein bisschen an die Terminsgebühr, die der RA verdient, wenn er an Besprechungen mitwirkt, die auf Einigung gerichtet sind.
    Wenn es dann zu einer Einigung kommt, verdient der RA zusätzlich zur Besprechungs-/Terminsgebühr eine Einigungsgebühr.

    RVG VV

    Vorbemerkung 3:

    (1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter.

    (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

    (3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für1.die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
    2.die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

  • kann zwar ZVG, aber keine Kosten....
    aber ne Meinung darf man ja trotzdem haben:

    RVG Nr. 3311 Nr. 6 setzt lediglich den Austausch der Beteiligten mit dem Ziel einer Einigung voraus, welche auch nicht gelingen müsste. Mit RVG Nr. 1000 wird das Erreichen der Einigung honoriert.

    Also gibt es RVG Nr. 3311 Nr. 6 für den "Weg" und RVG Nr. 1000 für das "Ziel".
    (anderenfalls müsste im RVG ja auch irgendwo etwas über Anrechnungen stehen....)

    Fossils Vergleich finde ich insoweit durchaus zutreffend.

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