Nachstehender Fall ist seit mehreren Jahren anhängig und nun bin ich zuständig; juhu .
Vor 20 Jahren bewilligt E ein Vorkaufsrecht für B mit folgendem Inhalt:
"E räumt B für den Fall der Weiterveräußerung ein Vorkaufsrecht ein, wobei der vom einem vereidigten Gutachter festgestellte Schätzwert als Mindestpreis anzusetzen ist. Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung."
- eingetragen wird ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle
16 Jahre lang stört das niemanden, nicht den Notar oder die Beteiligten.
Sodann möchte E das Grundstück verkaufen und beauftragt einen Rechtsanwalt, welcher schreibt, der Zusatz: "für alle Verkaufsfälle" sei zu streichen, da in der Bewilligung vom Singular (Weiterveräußerung) die Rede ist.
Letztlich erlässt mein Vorgänger eine Zwischenverfügung, dass die Bewilligung des Berechtigten (es ist eine Anschrift in Südamerika von ihm bekannt) zur Änderung vorzulegen ist.
Der RA geht in Beschwerde, es ist klar, was passiert, die Zwischenverfügung hätte nicht erlassen werden dürfen (nicht rückwirkend behebbar) und wurde vom OLG aufgehoben.
Nunmehr stellt sich heraus, dass der Berechtigte nie in Südamerika war(er wurde damals von Amts wegen dahin abgemeldet ). Also habe ich den Berechtigten angehört.
Der Berechtigte widerspricht der Löschung des Zusatzes, weil er die Wohnung später als Altersruhesitz wieder erwerben möchte und er persönliche Erinnerungen daran hat.
Prima und nun?
Meine Überlegungen:
Nach § 133 BGB ist die Bewilligung auszulegen. Der springende Punkt ist wohl das Wort "Weiterveräußerung". Richtig ist, es spricht nur vom Singular aber es eben nicht nur "Veräußerung", sondern "weiter", was wohl die damalige Kollegin bewogen hat, ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle einzutragen. Den damaligen Notar habe ich telefonisch befragt, was er dazu beitragen kann. Zum Einen teilte er mir mit, dass er die Eintragungsnachrichten nicht auf die Richtigkeit prüft, das ist Sache der Beteiligten (aha, kein Kommentar dazu) und zum Anderen meint er, dass mit "Weiterveräußerung" klargestellt werden sollte, dass es nicht um den jetzigen Verkaufsfall (die Bestellung erfolgte in einem Kaufvertrag) gilt, sondern halt für den danach.
Das bringt mich auch nicht wirklich weiter.
Ich tendiere dazu den Antrag des RA zurückzuweisen, weil in einem Verfahren nach § 22 GBO für mich nicht eindeutig ist, ob ich das GB nun richtig oder unrichtig machen würde, da ich widerstreitende Erklärungen habe und strenge Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit zu stellen sind - § 22 Rd.-Nr. 37 im Demharter.
Ich wäre für jegliche Denkanstöße dankbar.
PS: Sorry für die Ausführlichkeit des Beitrages aber so etwas, habe ich zumindest nicht alle Tage.