Hab leider zu meinem Problem nix gefunden.
A verkauft an die Stadt X eine Teilfläche eines Grundstücks. Auflassungsvormerkung ist eingetragen. Die Stadt verkauft diese Teilfläche gleich wieder an B. Sicherungshalber wird der Eigentumsverschaffungsanspruch der Stadt gegen A an B abgetreten. Die Abtretung ist auflösend bedingt u.a. für den Fall des Rücktritts der Stadt vom zweiten Kaufvertrag. B verpfändet den an ihn auflösend bedingt abgetretenen Anspruch an eine Bank.
Im Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung ist ja die Verpfändung unwirksam, da sie das Recht der Zedentin (Stadt) vereiteln würde (§ 161 ABs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB). Muss ich jetzt was beachten? Evtl. die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eintragen (von Amts wegen?). Oder gar nix, weil es einen gutgläubigen Forderungserwerb und wohl auch keinen gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechts an einer Forderung gibt.
Ich tendiere dazu einfach einzutragen: auflösend bedingt abgetretener Anspruch verpfändet an ...
Vielen Dank schonmal für Antworten!