Gütergemeinschaft und Vor- und Nacherbfolge

  • Hallo zusammen,

    folgender Fall:

    Der Ehegatte A ist verstorben und wird aufgrund Erbschein von Ehegatte B beerbt. Die Ehegatten haben mit Ehevertrag aus dem Jahre 1967 Gütergemeinschaft vereinbart und eine Fortsetzung mit Abkömmlingen ausgeschlossen. Nacherbfolge ist angeordnet, Nacherbe ist das gemeinsame Kind C. Von einer Befreiung des Vorerben B ist im Erbschein nichts verlautbart. Jetzt beantragen die Beteiligten Grundbuchberichtigung.

    Jetzt meine Fragen hierzu, da ich bisher noch nie etwas in dieser Konstellation hatte:

    1. Es handelt sich um 2 betroffene Grundbuchblätter. Die Ehegatten sind auf dem einen Grundbuchblatt in Gütergemeinschaft eingetragen, auf dem anderen als Miteigentümer zu je 1/2. Beide Eigentumserwerbe sind nach dem Jahr 1967, in dem der Ehevertrag geschlossen wurde, erfolgt. Kann ich jetzt davon ausgehen, dass Gütergemeinschaft bis zum Tod des einen Ehegatten bestand? Dann wäre ja das Grundbuch bzgl. der 1/2 Miteigentumsanteile unrichtig. Wie würdet ihr diesbezüglich verfahren?

    2. Ist ein Nacherbenvermerk einzutragen und ggf. wie? Ich hatte im Hinterkopf dass das bei Gütergemeinschaften unter Umständen unterbleiben kann, aber finde jetzt auf die Schnelle nicht mehr, in welchen Fällen das gilt.


    Wenn der Sachverhalt noch ergänzt werden sollte, bitte einfach kurzen Hinweis.

    Danke schonmal!

  • zu 1.) Ich würde den überlebenden Ehegatten anschreiben und fragen, ob der Ehevertrag geändert oder aufgehoben ist. Wenn nicht, ist das Grundbuch über all die Jahre unrichtig gewesen.

    zu 2.) OLG München, 14.03.2016, Az: 34 Wx 239/15
    Leitsatz: Auch dann, wenn der überlebende Teil von in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten nicht alleiniger Vollerbe, sondern (nur) alleiniger Vorerbe geworden ist, gehören zum Nachlass nicht die Grundstücke oder ein gütergemeinschaftlicher Anteil an den Grundstücken des Gesamtguts, sondern nur der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut. Die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch ist in diesem Fall nicht zulässig.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wenn man auf die Schnelle nichts findet, dann schaut man am Besten in eine Kommentierung zu § 51 GBO oder zu § 2113 BGB. Und dass am gütergemeinschaftlichen Anteil des erstverstorbenen Ehegatten nach hM kein Nacherbenvermerk einzutragen ist, erscheint mittlerweile schon als alter Hut. Genauso wie es als alter Hut erscheint, dass die Nichteintragung des Vermerks natürlich nichts daran ändert, dass beim Ableben des als alleinigen Vorerben berufenen überlebenden Ehegatten natürlich gleichwohl die Nacherbfolge eintritt und demzufolge stets darauf zu achten ist, dass der betreffende Anteil dereinst nicht auf die "falschen" Erben (des Vorerben) umgeschrieben wird.

    Ob der Ehevertrag geändert oder aufgehoben wurde, ist für die Unrichtigkeit des Grundbuchs ohne Belang. Denn Bruchteilseigentum konnten die Ehegatten ursprünglich nur erwerben, wenn sie ihren jeweiligen Hälftemiteigentumsanteil ehevertraglich zum Vorbehaltsgut eines jeden Ehegatten erklärten und wenn dies nicht der Fall war, hätte die spätere Umwandlung des gütergemeinschaftlichen Eigentums in Bruchteilseigentum der Auflassung bedurft. Alleine die "Änderung oder Aufhebung" des Ehevertrags hilft da nichts.

  • Erstmal danke für Eure Hinweise. Dass kein Nacherbenvermerk eingetragen wird in so einem Fall hab ich jetzt verstanden.

    Cromwell: Aber es wäre doch theoretisch denkbar, dass der Ehevertrag zwischen dem Erwerb des ersten Grundstücks (wo die Ehegatten in Gütergemeinschaft eingetragen sind) und dem des zweiten Grundstücks (wo sie zu je 1/2 eingetragen sind) aufgehoben wurde, oder? Dann hätten sie ja wirksam zu je 1/2 Anteil erwerben können. Vielleicht wurde auch im Zuge einer etwaigen Aufhebung des Ehevertrags einfach vergessen, das andere Grundbuch berichtigen zu lassen... Darauf habe ich mit meiner Frage abgezielt.

  • Theoretisch denkbar ist ja vieles, was ist denn nachgewiesen?

    Was sagt denn der Erwerbsvertag zu dem 1/2-Anteil-Grundstück, der sich bei den Grundakten befindet?

  • In den Grundakten befindet sich eine beglaubigte Abschrift des Ehevertrages von 1967, in dem Gütergemeinschaft vereinbart wurde. Im ersten Grundbuchblatt, um das es nun geht, war die Ehefrau zuvor Alleineigentümerin, nach Vorlage des Ehevertrages beim GBA wurde das Grundbuch im Jahr 1968 auf beide Ehegatten in Gütergemeinschaft berichtigt. Das habe ich im Eingangspost falsch wiedergegeben wie ich gerade sehe... :oops: dort schrieb ich ja, dass die Ehegatten das Grundstück erst nach Schließung des Ehevertrags in Gütergemeinschaft erworben haben, was so nicht stimmt. Entschuldigt das Versehen!

    Das Grundstück im zweiten Grundbuchblatt haben die Ehegatten im Jahr 1980 erworben. Im damaligen Kaufvertrag haben sie angegeben, im gesetzlichen Güterstand verheiratet zu sein, und folglich zu je 1/2 erworben. So wurden sie dann auch ins Grundbuch eingetragen.

    Im Protokoll aus der mir vorliegenden Nachlassakte, in dem Erbschein und Grundbuchberichtigung beantragt wurden, wurde wieder angegeben, dass während der Ehe Gütergemeinschaft gegolten habe.

  • Dann dürfte Gütergemeinschaft stimmen.
    In diesem speziellen Fall wäre es evtl. schon angezeigt erst noch das Gemeinschaftsverhältnis zu berichtigen, bevor der Vorerbe neu vorgetragen wird, da ja keine weiteren Vermerke eingetragen werden.
    Einen Aktenvermerk zum Einheften im Aktendeckel braucht man ohnehin, da kann man das dann auch noch dazuschreiben.

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