Bei der Frage, ob den Gläubigern die Aufbringung eines Kostenvorschusses zuzumuten ist, habe ich meine Rechtsansicht gerade von quotalen Betrachtungen (alt) auf eine Argumentation anhand absoluter Zahlen (neu) umgestellt.
Nunmehr habe ich doch eine Verständnisfrage an die PKH-Profis.
Wenn ich ursprünglich keine Quotenerwartung habe und nach dem Rechtsstreit durchaus eine Quote von acht Prozent der festgestellten Forderungen habe, wie bestimme ich dann, ob die Quotenverbesserung in absoluten Zahlen ausreichend hoch ist. Denn mit Multiplikatoren (fünffache Quote, dreifache Quote etc.) kann ich nicht arbeiten. Null x irgendetwas bleibt bekanntlich null.
Weiterhin liegt die absolute Quotenerwartung gerade mal EUR 150,00 über dem aufzubringenden Kostenvorschuss. Das erscheint mir nicht signifikant. Gibt es hierfür neben meinem Bauchgefühl auch ein rechtliches Argument.
[Wäre ich doch nur bei meiner alten Auffassung geblieben. Immer dieser neumodische Käse .]