Ich habe mal wieder eine blöde Frage:
Eine britische Ltd., die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, soll in Großbritannien liquidiert werden; die entsprechende Eintragung soll im dortigen Handelsregister (Companies House) vorgenommen werden. Eine Zweigniederniederlassung o. ä. wurde in Deutschland nie im Handelsregister eingetragen. Muss hier in Deutschland trotzdem irgendetwas veranlasst werden? ... Weil ja die Ltd. wegen ihres Verwaltungssitzes steuerrechtlich nach deutschem Recht behandelt wurde.....
Irgendwo habe ich gelesen, dass wenn sich Hauptsitz und Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses
der Limited in Deutschland befinden, dass dann im Falle der Insolvenz das Verfahren in Deutschland
zu eröffnen wäre. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens würde sich nach der deutschen Insolvenzordnung richten.
Mir ist klar, dass es sich hier nicht um eine Insolvenz handelt. Muss trotzdem hier in Deutschland bei der Liquidation was veranlasst werden?
Vielen Dank!