Hallo, Forum....tja, hat alle argumentation nichts genützt...aber der Reihe nach....IK Verfahren läuft über langen Zeitraum, da immobilien der Schuldnerin veräußert werden sollten. Die erlöse hätte 100%Quote und kostendeckung ergeben. Zog sich hin, da erst die Grundbücher zu bereinigen waren, Erbfälle zu rekonstruieren usw....Kurz vor Unterzeichnung des Vertrages stirbt die Schuldnerin.....nun war zu erwarten, dass die Überleitung in ein NL-Verfahren erfolgt und ich den Verkauf schlicht dann weiter geführt hätte....denkste,Puppe!
Man bemerkte, dass die 6 Jahre ja schon um waren und man seinerzeit nicht rechtzeitig von Amts wegen reagiert hat. Und nun wird tatsächlich eine Anhörung nach 300 losgetreten und im Ergebnis der 3 Monate toten Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt, noch dazu ohne jede Begründung.
Ich halte die Entscheidung für falsch. Zwar wird in einem neueren Kommentar(Karsten Schmidt) auch auf eine Entscheidung des AG Duisburg Bezug genommen, die wohl in diesem Sinne erging. AG Leipzig entschied wohl, dass den Erben RSB zu erteilen ist. Ich halte, wie gesagt, beides für falsch, und einer Verstorbenen kann sie schon gar nicht erteilt werden m.E. (siehe auch § 286 InsO: Ist der Schuldner......ein Verstorbener ist eben nicht mehr).
So, aber nun geht es ja weiter......liege ich falsch, wenn ich sage, dass die Überleitung in das NLV, wie der BGH das sagt, nun gar nicht mehr möglich ist? Denn es gibt ja keinen überschuldeten Nachlass mehr, es wurde ja RSB erteilt...es sind insoweit auch keine Gläubiger mehr da, die Forderungen anmelden könnten.....eigentlich müsste man ja nun das Verfahren....wie auch immer....einfach zu machen....eröffnet wurde übrigens mit Stundung, derzeit sind auch keine Kosten gedeckt.....Danke für eure meinungen,bc