Ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines PfÜBs liegen, bei dem der Vollstreckungstitel (VB) ein Inkassobüro als Gläubiger ausweist. Dieses wurde im Mahnverfahren vertreten durch Rechtsanwälte. Tituliert wurden neben der relativ geringen Hauptforderung von rund 30 EUR u.a. auch Inkassokosten 54,- EUR und Anwaltskosten 81,- EUR.
Nun stellt selbiges Rechtsanwaltsbüro als Vertreter des Inkassobüros Antrag auf Pfüb, macht natürlich auch die Anwaltskosten nach RVG geltend.
Irgendwie finde ich das ganze Verfahren recht kostentreibend.
Würde das Inkassobüro sich hier selber vertreten, würde ich ihm keine Kosten festsetzen nach der Entscheidung des Landgerichts Halle, wonach ein Inkassounternehmen für die Vollstreckung einerGeldforderung im eigenen Namen keine Gebühren fordern darf (Beschluss vom10.03.2015 Az.: 1 T 39/15). Kann ein Inkassobüro dies umgehen und sich einen Rechtsanwalt samt Kosten erstatten lassen? Oder kann ich mit §788 ZPO argumentieren, dass diese Kosten nicht notwendig sind und daher dem Schuldner nicht zur Last fallen dürfen? Ein Inkassobüro sollte doch selber in der Lage sein, einen Pfüb zu beantragen, allerdings hätte ich das für das Mahnverfahren auch bereits gedacht...
Ich habe aber irgendwie nichts an Entscheidungen dazu gefunden.
Wie handhabt Ihr solche Konstellationen?
Inkassounternehmen als Gläubiger und notwendige Rechtsanwaltskosten bei Pfüb?
-
-
Ich meine, dass LG Darmstadt hat kürzlich erst entschieden, dass Inkassobüros sogar bei Selbstvertretung die Gebühren verlangen dürfen...da braucht man sich bei RAs keine Gedanken mehr machen.
-
Da jeder Kläger, Gläubiger usw. für die Durchsetzung seiner Interessen einen RA beauftragen kann (§ 91 II ZPO), sehe ich keinen Grund für eine Absetzung der entsprechenden Auslagen.
-
Die Kostentragungspflicht sowohl aus § 788 als auch aus § 91 ZPO besagt etwas von "notwendig". Da kann man schon auf die Idee kommen, dass ein RA keinen RA und ein Inkassobüro kein Inkassobüro beauftragen muss bzw. wenn es trotzdem gemacht wird, diese Kosten eben nicht vom Gegner/Schuldner zu tragen sind.
-
Sehe ich wie Frog...
Auch jemand, der von Beruf zB. Richter ist, darf zur Wahrung seiner Interessen einen Rechtsanwalt beauftragen. Es mag zwar ärgerlich erscheinen, ich sehe ebenfalls keinen Grund zur Absetzung.
-
LS
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO in jedem Falle zu erstatten, ohne daß es auf die Frage der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt.
BGH, Beschl. v. 04.02.2003 - XI ZB 21/02
(NJW 2003, 1532 = Rpfleger 2003, 320)Aus den Gründen (Seite 5 Abs. 2
"a) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Vorschrift knüpft an den Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO an, nach dem die der obsiegenden Partei erwachsenen Kosten als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Sie bildet aber insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten "von rechtswegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung" (Motive bei Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilprozeßordnung in: Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Aufl. Bd. 2 S. 198)." -
Es geht nicht darum, dass er das nicht darf. Es geht darum, wer die Kosten zu tragen hat.
Wenn ich als Richter oder Rechtsanwalt seit 30 Jahren Mietsachen bearbeite und in einem Mietprozess (ev. als Vermieter) einen RA mit der Klage beauftrage, würde ich mir als Gegner als dezent veräppelt vorkommen und mich natürlich gegen die Kosten als nicht notwendig zu wehren versuchen. Als Beweggrund für mich nachvollziehbarer als als Fachmann einen RA zu beauftragen (der uU nur die von mir verfassten Schreiben unterschreibt und einreicht).
Gibt es nicht auch eine Pflicht, die Prozesskosten möglichst gering zu halten?
-
Gibt es nicht auch eine Pflicht, die Prozesskosten möglichst gering zu halten?
Nicht in Bezug auf das grds. Recht einer jeden Partei (unabhängig ihrer eigenen beruflichen Aus-/Bildung), einen RA zu beauftragen, dessen Kosten grds. als notwendig anzusehen sind. Das Kostengeringhaltungsgebot findet dort seine Grenze, wo berechtigte Belange der Partei entgegenstehen. Und diese berechtigten Belange bestehen (jedenfalls in den Verfahren, in denen § 91 II ZPO Anwendung findet) nun einmal in dem grds. Recht auf anwaltliche Vertretung. -
Gibt es nicht auch eine Pflicht, die Prozesskosten möglichst gering zu halten?
Nicht in Bezug auf das grds. Recht einer jeden Partei (unabhängig ihrer eigenen beruflichen Aus-/Bildung), einen RA zu beauftragen, dessen Kosten grds. als notwendig anzusehen sind. Das Kostengeringhaltungsgebot findet dort seine Grenze, wo berechtigte Belange der Partei entgegenstehen. Und diese berechtigten Belange bestehen (jedenfalls in den Verfahren, in denen § 91 II ZPO Anwendung findet) nun einmal in dem grds. Recht auf anwaltliche Vertretung.Ist die logische Konsequenz. (Hatte echt vergessen, dass das der BGH schon vor Ewigkeiten entschieden hat...ganz nachvollziehen konnte ich das damals schon nicht.)
-
Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung wird nur in den Fällen des § 121 II ZPO geprüft.
-
Weiß ich mittlerweile auch...wieder
-
Danke an alle.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!