Habe hier einen Fall, bei der ich anderer Auffassung als der Notar ( und das italienische Konsulat bin):
Ehemann verstorben: 17.01.2017 in Italien, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort: in meiem Gerichtsbezirk, Deutschland
Heirat 28.07.1978 in Celle, laut Heiratsurkunde: Ehemann italienisch, Ehefrau: Jugoslawisch
nunmehr laut Erbscheinsantrag: beide Ehegatten ausschließlich italienische Staatsangehörige
zwei Kinder, eines bereits als Baby vorverstorben
kein Testament
Erbscheinantrag: Ehefrau: 1/2, Sohn: 1/2
In Ihrem Erbscheinsantrag hatte die Ehefrau erklärt, sie hätten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Auf meine Nachfrage, dass die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe im vorliegenden Fall wohl nach italienischem Recht zu bewerten seien (Art 220 Abs. 3 Nr. 3 EGBGB), hat die Ehefrau vor ihrem Notar erklärt, „dass sie mit dem Erblasser nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, jedenfalls haben wir das zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich öffentlich kundgetan. Das deutsche Güterrecht findet somit keine Anwendung“.
Sie erklärt weiter, dass sie sich bei dem Konsulat in Hannover erkundigt habe und die Auskunft erhalten habe, dass auch nach italienischem Recht der Ehegatte eine eigene Quote am Nachlass habe. Der Ehegatte erbe neben einem Kind die Hälfte. Daher verbleibe es bei ihrem Antrag , dass sie und der Sohn den Erblasser zu 1/2 beerbt habe.
Ich tendiere aber im Moment dazu, dass nach Art. 4 EUerbVO zwar deutsches Erbrecht, aber italienisches Güterrecht gilt. Dadurch gilt §1371 gerade nicht und somit tendiere ich zu einer Quote: Sohn 3/4, Ehefrau 1/4.
Was haltet Ihr davon?
Außerdem überlege ich, ob ich den Notar vielleicht auf den §352 II 2 BGB (Quotenloser Erbschein) hinweise.
Sohn und Ehefrau scheinen sich einig zu sein und 'drängen sehr' auf eine Entscheidung, da sie in Verkaufsverhandlungen bzgl. eines Grundstückes stehen. Sohn und Ehefrau sind auf alle Fälle die Erben. Einen quotenlosen Erbschein, der die beiden als Erben ausweist, könnte ich doch auf alle Fälle ausstellen?
Nach Keidel scheint die einzige Besonderheit bei den quotenlosen Erbscheinen zu sein, dass man die schriftliche Zustimmung aller Erben braucht. Wenn die beiden also zusammen einen geänderten Erbscheinsantrag stellen, sollte der Erteilung doch nichts entgegen stehen? ...oder muss ich noch etwas anderes beachten?
Vielen Dank für Eure Hilfe!