Hallo zusammen,
ich hoffe, Ihr könnt mir helfen. Ich habe die Frage bekommen, ob in folgender Situation der Rechtsanwalt des Klägers eine Einigungsgebühr geltend machen kann und bin wohl etwas verwirrt :
Die Parteien haben sich in einem erstinstanzlichen Verfahren nach Urteil im Urkundenprozeß im Nachverfahren durch einen Mehrvergleich geeinigt. Der Vergleich ist protokolliert worden und das Verfahren beendet. Nun hat der Klägeranwalt Kostenfestsetzung beantragt und hierbei auch die Festsetzung einer 1,5 Einigungsgebühr (1000 VV RVG).
Der Vergleich regelt aber: "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten dieses Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden."
Was meinen die Parteien denn mit den "außergerichtlichen Kosten"? Ist damit die Einigungsgebühr gemeint, so dass der Anwalt keinen Anspruch auf die Gebühr hat, oder sonstige außergerichtliche Kosten? Die Einigungsgebühr sind doch "gerichtliche Kosten", oder?
Danke für Eure Hilfe!!