Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich bräuchte euren Rat:
Der Betreuer beantragt bei mir die betreuungsgerichtliche Genehmigung, dass er einen Betrag in Höhe von 11.000,00 € welcher aus einer abgelaufenen Kapitalversicherung an den Betroffenen ausgekehrt worden ist, an die Tochter des Betroffenen auszahlen darf. Die Tochter ist schriftlich an den Betreuer herangetreten und erwartet die Weiterleitung der Versicherungssumme. Versicherungsnehmer war der Betroffene. Die Tochter war als mitversicherte Person aufgeführt. Die Versicherungssumme sollte an die Tochter als mitversicherte Person ausgezahlt werden, für den Fall, dass sie während der Vertragslaufzeit heiratet. Nunmehr wurde aber die Versicherungsleistung an den Betroffenen ausgezahlt. Die Eheschließung der Tochter ist scheinbar nicht erfolgt. Der Betreuer selbst hat Bedenken geäußert, dass er die Weiterleitung an die Tochter wegen des Schenkungsverbotes nicht durchführen kann. Dennoch beantragt er die betreuungsgerichtliche Genehmigung. Der Betroffene hat gegenüber dem Betreuer geäußert, dass er mit der Weiterleitung an die Tochter einverstanden ist. Es besteht hier jedoch hinsichtlich des Aufgabenkreises der Vermögenssorge auch ein Einwilligungsvorbehalt.
Wie seht ihr das? Kann hier überhaupt eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt werden?