Hallo zusammen
Da meine Routine in Wohnungseigentumssachen regional bedingt eher gering ist hier eine Frage an die Kollegen die in diesen Dingen mehr Routine haben.
Vor 2 Jahren wurde das WE begründet (10 Einheiten). Ich habe nun mehrere Änderungen der Teilungserklärung vorliegen. Die einzige Sache über die ich grüble ist die Neubegründung zweier Sondernutzungsrechte. Sondernutzungsrechte können nur an Gemeinschaftseigentum begründet werden.
An den beiden Stirnseiten des Gebäudes befinden sich an die ursprüngliche Gebäudefassade angebrachte umbaute Treppenaufgänge vom Erdgeschoss in das erste Obergeschoss. Nun wurden zugunsten der beiden Wohnungseinheiten an den Stirnseiten noch Balkone darauf gesetzt, welche ausschließlich nur durch diese Wohnungen aus dem 2. OG erreichbar sind.
Meine Überlegung ist nun, ob diese Balkone – soweit diese nach Ihren Bestandteilen sondereigentumsfähig sind – nicht eher in das Sondereigentum einzubinden sind. Zwar ist die Fassade auf welche die Balkone nun aufgesetzt werden Gemeinschaftseigentum, jedoch ist dieses durch andere Miteigentümer nicht erreichbar.
Werden die Bedenken gegen die Sondernutzungsrechtsfähigkeit hier geteilt oder mache ich mir da Gedanken in die falsche Richtung...