im Rahmen des zwischen den (nunmehr beide verstorbene) Eltern geschlossenen Erbvertrages erfolgt ein Vermächtnis des Längstlebenden zugunsten einer Tochter.
Diese verpflichtet sich - unter Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung in gleicher Urkunde zu einem Herauszahlungsbetrag an die beiden weiteren Geschwister:
"Wegen vorstehender Zahlungsverpflichtung unterwerfe ich mich meinen Geschwistern gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen wird bewilligt und beantragt."
Nunmehr wird, nach Eröffnung, durch eine Schwester Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gestellt. Zuständig ist nach § 797 II 2 ZPO das Gericht.
Hier auch in Form des Nachlassgericht ?
Gibt es was besonderes zu beachten ?