Hallo,
ich habe eine Frage zur Zeugenentschädigung. Ich habe hier einen Antrag vorliegen mit der Angabe: "Ich habe keinen Verdienstausfall, jedoch muss ich die versäumte Arbeitszeit von 8 Stunden in meiner Freizeit nachholen, was ich ausdrücklich versichere".
Der Antragsteller reiste am Vortag an - Abfahrt 19 Uhr Ankunft 22 Uhr,
die Anhörung war von 13 Uhr bis 15 Uhr - Abfahrt nach Hause 16 Uhr Ankunft 20 Uhr. Übernachtungskosten wurden nicht beantragt.
-bekommt der Antragsteller für die versäumte Arbeitszeit (8 Stunden Freizeit) eine Entschädigung nach § 20 JVEG (3,50 €)?
-bekommt der Antragsteller für die Fahrzeit am Vortag eine Entschädigung ? (Tagegeld erst nach 8 Stunden möglich).
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
LG Martina