Ich bedanke mich für eure Antworten.
In der neuen NZI ist eine sehr ausführlich Besprechung des Urteils. Vielleicht hilft Dir die sogar noch etwas weiter:
NZI 2019, 446
Ich bedanke mich für eure Antworten.
In der neuen NZI ist eine sehr ausführlich Besprechung des Urteils. Vielleicht hilft Dir die sogar noch etwas weiter:
NZI 2019, 446
danke für den Hinweis: viele gute Tipps, die Quote der Gläubiger nach § 38 InsO zu erhöhen
danke für den Hinweis: viele gute Tipps, die Quote der Gläubiger nach § 38 InsO zu erhöhen
Wird ja nur die Frage sein, wie oft der Verwalter das mit denen machen kann
Eben. Daher lässt sich der Autor in dem sehr guten Beitrag in der NZI auch ausführlich zu den Erwartungen ein, die an einen Insolvenzverwalter gestellt werden können. Man sieht sich immer zweimal...
danke für den Hinweis: viele gute Tipps, die Quote der Gläubiger nach § 38 InsO zu erhöhen
Wird ja nur die Frage sein, wie oft der Verwalter das mit denen machen kann
Wenn das Verfahren nur lange genug läuft, Bauinsolvenzen, langwierige Anfechtungsprozesse, ..., geraten die schnell genug in Vergessenheit.
Eben. Daher lässt sich der Autor in dem sehr guten Beitrag in der NZI auch ausführlich zu den Erwartungen ein, die an einen Insolvenzverwalter gestellt werden können. Man sieht sich immer zweimal...
Die des VID mit den GOI ...?
Genausogut kann man zu dem Ergebnis kommen, dass im Falle der Drohung mit einer Feststellungsklage, aber auch nur dann, verjährungshemmende Aussagen des IV gemacht werden müssen, aber auch nur dann. denn damit schützt er die Masseverbindlichkeiten mit längeren Verjährungsfristen und ggfls. die Insolvenzgläubiger.
Wem ist hier der Verwalter mehr verpflichtet, dem einzelnen Gläubiger oder der Gläubigerschaft in der Gesamtheit (unterteilt in § 55, § 38 und von mir aus § 123)? In wieweit ist der Verwalter Rechtsabteilung des einzelnen Gläubigers?
GOI-Grundsatz 54: "Der Insolvenzverwalter bemüht sich um eine adäquate Absicherung der Zahlungszusagen."
Aber letztlich ist es ein Streit um des Kaisers Bart. Möge jeder Insolvenzverwalter seine eigene Lösung finden und eine Vorgehensweise bei von ihm begründeten Masseverbindlichkeiten entwickeln, mit der er und die Gläubiger leben können.
GOI-Grundsatz 54: "Der Insolvenzverwalter bemüht sich um eine adäquate Absicherung der Zahlungszusagen."
Ich liebe "..bemühen..". "Hat sich sehr bemüht" ist doch eine "5", oder?
Mal abgesehen davon, dass es auch noch neben den gekorenen Masseverbindlichkeiten, bei denen man die o.g. Aussage noch halbwegs nachvollziehen kann, auch noch geborene Ansprüche gibt.
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