Folgende Frage geistert bei uns kontrovers im Kollegenkreis: Besteht ein Anspruch auf (anteiliges) Ruhegehalt, wenn man als Beamter auf Lebenszeit nach 30 Dienstjahren im Alter von 55 Jahren einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis stellt?
Aus meiner Sicht nicht, sondern man würde in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend nachversichert werden. Voraussetzung für eine Beamtenpension ist die Versetzung oder der Eintritt in den Ruhestand, der nur bei entsprechenden Mindestaltersgrenzen oder bei Dienstunfähigkeit in Frage kommt. Sehe ich das richtig?
Pensionsanspruch nur bei Ruhestand?
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Nach meinem Kenntnisstand ist Deine Annahme richtig.
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In Niedersachsen hat man meines Wissens mittlerweile das Wahlrecht, ob man sich nachversichern lässt oder später eine Pension bezieht.
PS: nennt sich Altersgeld: http://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versor…mte-111557.html
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In Ba-Wü hat man auch Wahlrecht..
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Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Die niedersächsische Regelung zum Altersgeld gilt nach dem Link von lazuli offenbar frühestens ab dem 63. Lebensjahr. Für Bayern kann ich keine vergleichbare Regelung finden
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In Bayern gibt es eine entsprechende Regelung anscheinend nicht.
ZitatIm Bereich des Freistaats Bayern bestehen keine Regelungen zum Altersgeld. Eine Zahlung ist deshalb nicht möglich.
Quelle: http://www.lff.bayern.de/download/formu…_2016_11_01.pdf
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Super, BREamter, vielen Dank
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