Will heißen: Man muss auch die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden - und teils himmelweiten - Unterschiede im Immobiliarsachenrecht und - hieraus folgend - im Grundbuchrecht berücksichtigen, wenn sich die Frage erhebt, ob man eine laxere Rechtsordnung der verlässlicheren überstülpt.
Das hat man doch schon in dem Moment getan, als man die EuErbVO zu geltendem Recht hat werden lassen, trotz ihrer offensichtlichen Mängel.
Beispiele:
- keine Rechtswahl auf derzeitigen Aufenthaltsstaat möglich, was eine vernünftige Nachlassplanung bei beruflich mobilen Personen in gemischtnationalen Ehen so gut wie unmöglich macht,
- keine Gerichtsstandswahl durch Erblasser möglich
- keine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit des Nachlassgerichts möglich, wenn über den Ort des letzten Aufenthalts oder die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Gerichten verschiedener Staaten unterschiedliche Auffassungen bestehen,
- keine Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung für das Land, in dem die Vermögenswerte (im wesentlichen) belegen sind durch alle Erben, wenn nicht das Recht dieses Staates auch vom Erblasser gewählt wurde (was widerum nur geht, wenn der Erblasser ein Bürger dieses Staates war),
- keine Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen ausländische Erbnachweise anzuerkennen sind bzw. ob sie inländischen Nachweisen funktionell (Gutglaubensschutz) gleichstehen.
Und da im EU-Gesetzgebungsverfahren diese Mängel mal nicht so eben durch Änderung behoben werden können, müssen wir uns halt jetzt auf das einrichten, was wir haben.