Pfändung der Mietkaution

  • Sorry, gerade nichts zu pfänden parat. :P Nein, mal im Ernst, ich sehe offenbar das Problem nicht. Kannst Du es mir erklären? Ob der Anspruch bereits fällig ist oder erst künftig fällig wird, spielt doch für § 840 ZPO keine Rolle?

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  • Es geht um das Bestimmtheitserfordernis der Pfändung.

    Der Erlass der Pfändung ist Staatsakt. Als solcher muss der Pfändungsbeschluss die nötige Klarheit und Bestimmtheit so in sich tragen, dass Anordnung und Umfang der Pfändung mit Sicherheit zu ersehen und zu erkennen sind (Stöber Forderungspfändung, 16. Aufl. Rdnr.

    489).


    Dass sich die Pfändung auch auf zukünftige Forderung erstrecken soll, muss sich aus dem Pfändungsbeschluss ergeben. Fehlt eine solche Angabe, so erstreckt sich die Pfändung nur auf die bei ihrem Wirksamwerden (Zustellung an den DS) dem Schuldner zustehenden Ansprüche ( Stöber Forderungspfändung 16. Aufl., Rdnr. 500). Nur in den Fällen der §§ 832, 833a ZPO werden die erst nach der Pfändung fällig gewordenen Beträge auch ohne ausdrückliche Anordnung von der Pfändung erfasst (Stöber aaO).

    Es kann also nicht den Parteien (Gläubiger, Schuldner oder Drittschuldner) überlassen werden, auszulegen, wie die Pfändung gemeint sein und welchen Umfang sie haben soll.

    Erstreckt sich die Pfändung nicht auch auf später fällig werdende Ansprüche, so lautet die DS-Erklärung zumeist, dass die Forderung nicht anerkannt wird. Das ist dann ja richtig, weil zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution

    wegen des aufrechten Mietverhältnisses


    nicht besteht. Nachdem der DS einen Grund für seine Erklärung, die Forderung nicht anzuerkennen, nicht angeben muss (BGH MDR 2013, 368) kannst Du Dir dann Gedanken machen, ob der Schuldner falsche Angaben gemacht hat oder woran es sonst liegen könnte, dass die gepfändete Forderung nicht besteht. :wechlach:

    Man kann es sich, wie gesagt, in der ZV selbst schwer machen. :teufel:

  • M. E. verwechselst Du da zwei Dinge:

    Ob die pfändbare Forderung bedingt oder bereits fällig ist, spielt für die Frage der Bestimmtheit der Pfändung keine Rolle. Der (angebliche) Anspruch (des Schuldners) auf Rückgewähr der Mietkaution ist keine erst "zukünftige Forderung", sondern eine - im vorliegenden Fall alternativ unterstellt - bereits fällige oder eine erst künftig fällig werdende Forderung. Denn der (angebliche) Rückgewähranspruch ("Pfändung Mietkaution") entstand bereits aufschiebend bedingt mit Leistung der Kaution an den Vermieter (vgl. z. B. BGHZ 141, 160).

    Die von Dir genannte Pfändung auch "zukünftiger Forderungen" hat dagegen nichts mit der Fälligkeit zu tun. Denn "zukünftige Forderungen" sind solche, die noch nicht einmal entstanden, jedoch aufgrund des bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen Schuldner und Drittschuldner bereits auch mitgepfändet werden können.

    Unterstellt, eine Mietkaution wurde geleistet, wird nach Pfändung der Drittschuldner - je nach Fälligkeit "der Mietkaution" - nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seine Zahlungsbereitschaft entweder unbedingt oder bedingt erklären.

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  • M. E. verwechselst Du da zwei Dinge:

    Ob die pfändbare Forderung bedingt oder bereits fällig ist, spielt für die Frage der Bestimmtheit der Pfändung keine Rolle. Der (angebliche) Anspruch (des Schuldners) auf Rückgewähr der Mietkaution ist keine erst "zukünftige Forderung", sondern eine - im vorliegenden Fall alternativ unterstellt - bereits fällige oder eine erst künftig fällig werdende Forderung. Denn der (angebliche) Rückgewähranspruch ("Pfändung Mietkaution") entstand bereits aufschiebend bedingt mit Leistung der Kaution an den Vermieter (vgl. z. B. BGHZ 141, 160).

    Die von Dir genannte Pfändung auch "zukünftiger Forderungen" hat dagegen nichts mit der Fälligkeit zu tun. Denn "zukünftige Forderungen" sind solche, die noch nicht einmal entstanden, jedoch aufgrund des bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen Schuldner und Drittschuldner bereits auch mitgepfändet werden können.

    Unterstellt, eine Mietkaution wurde geleistet, wird nach Pfändung der Drittschuldner - je nach Fälligkeit "der Mietkaution" - nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seine Zahlungsbereitschaft entweder unbedingt oder bedingt erklären.


    Wenn man die Ausführungen im Beck-Online-Kommentar liest, muss man wohl eher ZVR recht geben:

    Soweit sich der Antrag des Gläubigers auf die Pfändung einer zukünftigen Forderung bezieht, ist darin schlüssig darzulegen, dass die insoweit erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus muss sich der Pfändungsbeschluss auch ausdrücklich auf die zukünftigen Ansprüche beziehen.

    Nicht erforderlich ist im Anwendungsbereich des § 832 und des § 833a Abs. 1, dass im Zeitpunkt der Pfändung schon eine dem Schuldner gebührende Teilrate vorhanden ist. Außerhalb der beiden genannten Vorschriften ist die Tatsache, dass sich die Pfändung auch auf die zukünftig fällig werdenden Forderungen erstrecken soll, ausdrücklich in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen (OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 242).
    (BeckOK ZPO/Riedel, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 829 Rn. 10, 12)

    Schluss aus dieser Kommentierung: Wenn die Voraussetzungen der §§ 832, 833a Abs. 1 ZPO nicht vorliegen, muss im Pfüb die Pfändung künftiger Forderungen vermerkt sein, um diese zu erfassen.

    Gibt es gegenteilige Kommentierung/Rechtsprechung? :gruebel:

  • Soweit sich der Antrag des Gläubigers auf die Pfändung einer zukünftigen Forderung bezieht, ist darin schlüssig darzulegen, dass die insoweit erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.


    Nochmal: Der Begriff der "zukünftigen Forderung" beinhaltet als Voraussetzung, daß der Anspruch noch gar nicht entstanden ist, aber eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGHZ 53, 29; 147, 193). Ein Beispiel ist z. B. die Vorauspfändung von künftigen Kontoguthaben, wo also noch gar nicht feststeht, ob ein solches je bestehen wird.

    Dagegen ist der Rückgewährsanspruch der Mietkaution bereits entstanden, weshalb es sich nicht um eine "zukünftige Forderung" handelt, auf die ZVR oder Du abzielen.

    Und ob der bereits entstandene (angebliche) Anspruch auf Rückgewähr der Mietkaution bedingt ist, ob er bereits fällig ist oder erst künftig fällig wird, spielt daher keine Rolle für die Frage seiner Bestimmtheit.

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  • Soweit sich der Antrag des Gläubigers auf die Pfändung einer zukünftigen Forderung bezieht, ist darin schlüssig darzulegen, dass die insoweit erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.


    Nochmal: Der Begriff der "zukünftigen Forderung" beinhaltet als Voraussetzung, daß der Anspruch noch gar nicht entstanden ist, aber eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGHZ 53, 29; 147, 193). Ein Beispiel ist z. B. die Vorauspfändung von künftigen Kontoguthaben, wo also noch gar nicht feststeht, ob ein solches je bestehen wird.

    Dagegen ist der Rückgewährsanspruch der Mietkaution bereits entstanden, weshalb es sich nicht um eine "zukünftige Forderung" handelt, auf die ZVR oder Du abzielen.

    Und ob der bereits entstandene (angebliche) Anspruch auf Rückgewähr der Mietkaution bedingt ist, ob er bereits fällig ist oder erst künftig fällig wird, spielt daher keine Rolle für die Frage seiner Bestimmtheit.


    Dann steht es sowohl im BeckOK ZPO/Riedel als auch im Stöber deiner Meinung nach falsch geschrieben? :gruebel:

    Bei der Pfändung eines Girokontos (ohne konkrete Anspruchsbezeichnung wie im Ausgangsfall), besteht - wie beim Mietverhältnis auch - bereits ein Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner. Der Schuldner jederzeit hat den in den AGB näher geregelten Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung von Guthabenbeträgen (solange eben das Konto bei der Bank besteht). Natürlich gilt dies auch für erst in drei Monaten auf dem Konto eingehende Beträge. Ohne Angabe im Pfüb, dass die Pfändung/Überweisung auch künftige Guthaben erfassen soll, erhielt der Gläubiger bis zur Einführung des § 833a ZPO dennoch nur das bei Zustellung des Pfüb gerade vorhandene tagesaktuelle Guthaben.

    Da es für eine Mietkaution keine Sonderregelung in der ZPO gibt, muss man wohl davon ausgehen, dass ein Pfüb (ohne Erstreckung auch auf künftige Forderungen) auch nur einen aktuell bereits bestehenden Anspruch des Mieters auf Rückzahlung erfasst (also wenn Mietverhältnis bereits beendet wurde). Bei bestehendem Mietverhältnis kann der Schuldner eben erst zu gegebener Zeit vom Vermieter die Rückzahlung verlangen (bzw. ggf. die Erben des Mieters, wenn das Mietverhältnis bis zu dessen Tod bestand).

  • Soweit sich der Antrag des Gläubigers auf die Pfändung einer zukünftigen Forderung bezieht, ist darin schlüssig darzulegen, dass die insoweit erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.


    Nochmal: Der Begriff der "zukünftigen Forderung" beinhaltet als Voraussetzung, daß der Anspruch noch gar nicht entstanden ist, aber eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGHZ 53, 29; 147, 193). Ein Beispiel ist z. B. die Vorauspfändung von künftigen Kontoguthaben, wo also noch gar nicht feststeht, ob ein solches je bestehen wird.

    Dagegen ist der Rückgewährsanspruch der Mietkaution bereits entstanden, weshalb es sich nicht um eine "zukünftige Forderung" handelt, auf die ZVR oder Du abzielen.

    Und ob der bereits entstandene (angebliche) Anspruch auf Rückgewähr der Mietkaution bedingt ist, ob er bereits fällig ist oder erst künftig fällig wird, spielt daher keine Rolle für die Frage seiner Bestimmtheit.


    Mit "Rückgewähranspruch" bringst Du nun einen neuen Rechtsbegriff in die Diskussion ein. Bisher war nämlich immer nur von der Pfändung der "Mietkaution" die Rede.

    Pfändung des "Rückgewähranspruchs/Rückzahlungsanspruch der Mietkaution für die Wohnung XY nach Wegfall des Sicherungsgrundes" würde ich auch für ausreichend erachten.

    Der Schuldner kann ja auch zwei (oder mehrere) Mietobjekte haben. Welche von mehreren Mietkautionen wäre dann ohne genaue Bezeichnung wohl gepfändet?

  • Dann steht es sowohl im BeckOK ZPO/Riedel als auch im Stöber deiner Meinung nach falsch geschrieben? :gruebel:


    Nein, das nicht. Aber die Kommentierung betrifft nicht den hiesigen Fall.

    Bei der Pfändung eines Girokontos (ohne konkrete Anspruchsbezeichnung wie im Ausgangsfall), besteht - wie beim Mietverhältnis auch - bereits ein Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner. Der Schuldner jederzeit hat den in den AGB näher geregelten Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung von Guthabenbeträgen (solange eben das Konto bei der Bank besteht). Natürlich gilt dies auch für erst in drei Monaten auf dem Konto eingehende Beträge. Ohne Angabe im Pfüb, dass die Pfändung/Überweisung auch künftige Guthaben erfassen soll, erhielt der Gläubiger bis zur Einführung des § 833a ZPO dennoch nur das bei Zustellung des Pfüb gerade vorhandene tagesaktuelle Guthaben.


    Eben - aber ein (künftiges) Guthaben und damit der (vielleicht, vielleicht aber auch niemals existierende) Anspruch auf seine Auszahlung war noch gar nicht entstanden. Daher mußte dieses künftige Guthaben bzw. der Anspruch darauf, sollte es künftig einmal existieren ("zukünftige Forderung"), auch ausdrücklich mitgepfändet werden.

    Da es für eine Mietkaution keine Sonderregelung in der ZPO gibt, muss man wohl davon ausgehen, dass ein Pfüb (ohne Erstreckung auch auf künftige Forderungen) auch nur einen aktuell bereits bestehenden Anspruch des Mieters auf Rückzahlung erfasst (also wenn Mietverhältnis bereits beendet wurde). Bei bestehendem Mietverhältnis kann der Schuldner eben erst zu gegebener Zeit vom Vermieter die Rückzahlung verlangen (bzw. ggf. die Erben des Mieters, wenn das Mietverhältnis bis zu dessen Tod bestand).


    Nein, und das ist ja gerade der Unterschied hier: Der Rückzahlungsanspruch wird erst mit Beendigung des Mietverhältnisses usw. fällig. Er ist aber längst entstanden (existent!), nämlich mit Zahlung der Kaution an den Vermieter. Daher ist er keine "zukünftige Forderung" in dem Sinne, wie die von Dir und ZVG genannten Kommentare behandeln. Ohne Existenz des Anspruches kann es z. B. nie zu einer Fälligkeit kommen. "Wo nüscht is, jibt's ooch nüscht", wie der Berliner evtl. sagen würde. ;)

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  • Mit "Rückgewähranspruch" bringst Du nun einen neuen Rechtsbegriff in die Diskussion ein.


    Ne, so startete doch die Diskussion, ob z. B. dieses Wörtchen zwingend zur Konkretisierung des Anspruches notwendig sei oder "Pfändung Mietkaution" ausreiche.

    Der Schuldner kann ja auch zwei (oder mehrere) Mietobjekte haben. Welche von mehreren Mietkautionen wäre dann ohne genaue Bezeichnung wohl gepfändet?


    Da gebe ich Dir recht - insoweit wäre die Bezeichnung tatsächlich zu unbestimmt, wenn nicht mal das zugrundeliegende Mietverhältnis ("Mietvertrag vom …" oder "für die Wohnung …") angegeben ist. Bislang hatte ich die Diskussion aber so verstanden, daß sich Tomoto nur an der o. g. pauschalen Bezeichnung störte. Die alleine hielt bzw. halte ich nicht für unbestimmt, da m. E. unzweifelhaft ist, daß der (gesetzliche) Rückgewähranspruch damit gemeint ist.

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  • Zur Perspektive der Pfändung wie Bollef:

    Entscheidend ist allein die Frage, ob es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution um eine künftige Forderung oder um eine bestehende, aber erst künftig fällig werdende Forderung handelt. Künftig fällig werdende Forderungen sind bereits (vor die Klammer gezogen) auf Seite 3 des amtlichen PfÜB-Formulars ausdrücklich erfasst. Künftige Forderungen müssen hingegen zusätzlich im (besonderen Teil des) PfÜB mit einbezogen werden, wie dies für Anspruch A (Arbeitgeber), Anspruch B (Sozialleistungen) und Anspruch D (Banken) im PfÜB-Formular schon vorgesehen ist.

    Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution ist aber keine künftige, sondern eine bereits entstandene und erst künftig fällig werdende Forderung. Sie entsteht - wie Bolleff zutreffend ausführt - bereits mit Zahlung der Kaution durch den Mieter und steht unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Mietsache (BGH, Beschl. v. 21.02.2019 – IX ZB 7/17, Rn. 12 m.w.N.).

    Zur Konkretisierung der Pfändung:

    Eine konkrete Benennung des Mietverhältnisses würde ich nur fordern, wenn der betroffene Drittschuldner als Vermieter mehrere Mietverträge mit dem Schuldner abgeschlossen hat. Ergibt sich hingegen aus der Anschrift des Schuldners auch für den Vermieter unzweideutig, welches Mietverhältnis erfasst ist, sollte das zur Individualisierung des Anspruchs "Mietkaution" genügen. (Auch wenn ich selbst das Mietverhältnis bei einer Pfändung immer mit angebe...)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • ....
    Zur Konkretisierung der Pfändung:

    Eine konkrete Benennung des Mietverhältnisses würde ich nur fordern, wenn der betroffene Drittschuldner als Vermieter mehrere Mietverträge mit dem Schuldner abgeschlossen hat. Ergibt sich hingegen aus der Anschrift des Schuldners auch für den Vermieter unzweideutig, welches Mietverhältnis erfasst ist, sollte das zur Individualisierung des Anspruchs "Mietkaution" genügen. (Auch wenn ich selbst das Mietverhältnis bei einer Pfändung immer mit angebe...)


    Meist dürfte dem Gläubiger nicht bekannt sein, ob der Schuldner nicht vielleicht zuvor in einer anderen Wohnung des gleichen Vermieters wohnte und somit ein beendeter und ein laufender Mietvertrag mit dem gleichen Drittschuldner bestehen.

    Jedenfalls in diesen Fällen ergibt sich für die den Vermieter dann keineswegs aus der Anschrift des Schuldners, welches Mietverhältnis (bzw. welcher Kautionsanspruch) erfasst sein soll.

  • Frog:
    Mit der Konkretisierung bin ich bei Dir, dass für den Vermieter als Drittschuldner klar sein muss, welches Mietverhältnis erfasst sein soll.

    Die von Dir angesprochene Kommentierung in BeckOK ZPO (BeckOK ZPO/Riedel, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 829 Rn. 10) betrifft künftige Forderungen und nicht künftig fällig werdende Forderungen (die werden in Rn. 16 behandelt). Das gilt auch für das angegebene Urteil des OLG Karlsruhe (Urt. v. 30.07.1991 - 17 U 225/89) sowie für den Stöber (Forderungspfändung 16. Aufl., Rdnr. 500).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

    Einmal editiert, zuletzt von Silberkotelett (1. Oktober 2019 um 11:35) aus folgendem Grund: "Drittschuldner" statt "Druttschuldner"

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