Als häufiger Leser des Forums würde ich mich über Meinungen zu folgender Konstellation freuen, zu der ich bislang nicht wirklich fündig geworden bin:
Nach entsprechender Schlussrechnungslegung hat der zuständige Rechtspfleger meine Vergütung als Insolvenzverwalterin in Höhe von rd. der Hälfte der von mir beantragten Vergütung festgesetzt. Meiner sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Von dort ist mit einer Entscheidung erfahrungsgemäß erst in rund zwei Jahren zu rechnen.
Ich möchte daher nunmehr einen Vorschuss gemäß § 9 InsVV in Höhe der bereits (noch nicht rechtskräftig) festgesetzten Vergütung beantragen. Dies sollte aus meiner Sicht eigentlich auch unproblematisch möglich sein, da die Verwertung der Insolvenzmasse ja abgeschlossen ist und zumindest feststeht, dass ich die Vergütung in Höhe der bislang erfolgten Festsetzung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens erhalten werde.
Aus dem Hamburger Kommentar, 6. Auflage 2017, § 9 InsVV Randnummer 11 ergibt sich aber (ohne nähere Begründung), dass Vorschussanträge unzulässig sein sollen, wenn bereits Schlussrechnung gelegt wurde. Die Entscheidung des AG Göttingen, auf die verwiesen wird (AG Göttingen vom 20.01.2014, 74 IN 13/01) sagt hierzu auch nur folgendes "Die Anträge des Insolvenzverwalters gemäß § 9 InsVV sind schon unzulässing. Der Insolvenzverwalter hat Schlussrechnung gelegt, er kann einen endgültigen Antrag stellen."
Die von dem AG Göttingen / Hamburger Kommentar vertretene Ansicht halte ich so pauschalisiert für nicht richtig, wenn man auf den Sinn und Zweck der Vorschusszahlungen abstellt. Entsprechend wird unter anderem im Graeber/Graeber Onlinekommentar auch auf die nicht zumutbare Vorfinanzierung hingewiesen (§ 9 InsVV Randnummer 55, Stand 05.01.2018): "Diese Vorfinanzierung durch den Insolvenzverwalter ist allenfalls während der Verfahrensbearbeitung durch den Insolvenzverwalter angemessen, entbehrt aber nach Vorlage des Schlussberichts und der Schlussrechnung einer Berechtigung".
Aus meiner Sicht sprechen daher gute Argumente für eine Zustimmung zur Vorschussentnahme in der vorliegenden Konstellation. Da ich aber davon ausgehe, dass der Rechtspfleger dennoch meinen Antrag unter Verweis auf den Hamburger Kommentar ablehnen wird, würde ich mich freuen, wenn jemand Entscheidungen, die meine Ansicht untermauern beitragen könnte bzw. interessiert mich generell die Meinung zu diesem Thema. Vielen Dank schon einmal für die Beteiligung!