Der Erblasser hat im Jahr 1995 einen Erbvertrag geschlossen. Der Erbvertrag war nicht in amtliche Verwahrung gegeben worden. In der Urkundssammlung des Notars befindet sich lediglich eine beglaubigte Kopie des Erbvertrages. Das Original ist und bleibt verschwunden. Das Nachlassgericht hat nun letztendlich eine beglaubigte Kopie hiervon eröffnet und dies natürlich auch im Eröffnungsprotokoll vermerkt.
Reicht mir das als Erbnachweis nach § 35 GBO, oder ist ein Erbschein erforderlich?
In der Kommentierung habe ich zu diesem Problem, das es eigentlich nicht geben dürfte, nichts gefunden.