RA stellt PKH für den Entwurf der beigefügten beabsichtigten Klageschrift (2 Kläger).
PKH teilweise bewilligt unter Beiordnung RA.
Klage wird nicht eingereicht. Der beigeordnete RA teilt mit, dass die Beklagten den beanspruchten Betrag, soweit PKH bewilligt worden ist, gezahlt haben. Die Sache ist somit im Umfang der PKH erledigt.
Nun kommt die Abrechnung:
Antrag gem. § 55 RVG
Streitwert: 14,61 EUR (PKH-Umfang)
VV 3101 0,00 EUR
VV 1008 8,50 EUR
VV 7002 1,70 EUR
mit dem Bemerken, dass die Gebühr VV 3101 in Höhe von 51,00 EUR durch Anrechnung der Gebühr VV 2503 in Höhe von 42,50 EUR erloschen ist.
Wäre nicht VV 3335 RVG einschlägig?
Eigentlich würde ich ihm gar nichts geben wollen!
Wie seht ihr das?