Wir sind unsicher:
angeregt ist die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Nacherben nach § 1913 S2 BGB.
Es soll ein Grundstück verkauft werden.
Wer ist zuständig? FamG oder NachlG?
Wir finden es auch nicht über Suche.
Danke
Wir sind unsicher:
angeregt ist die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Nacherben nach § 1913 S2 BGB.
Es soll ein Grundstück verkauft werden.
Wer ist zuständig? FamG oder NachlG?
Wir finden es auch nicht über Suche.
Danke
Bei Pflegschaften nach § 1913 BGB handelt sich doch generell um eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 1 FamFG, siehe zB MüKoBGB/Schwab BGB § 1913 Rn. 19.
Eine Kindschaftssache im Sinne von § 151 Nr. 5 FamFG (= Familiengericht ist zuständig) liegt nur dann vor, wenn d. Beteiligte positiv feststehend minderjährig oder noch nicht geboren ist, siehe MüKoFamFG/Schmidt-Recla FamFG § 340 Rn. 1-5
stundenlang gelesen
das Betreuungsgericht schiebt es zur Fam; diese zum Nachlass
Eindeutig Betreuungsgericht.
Eindeutig Betreuungsgericht.
Betreuungsgericht, außer der bzw. die unbekannten Beteiligten müssen minderjährig sein, z.B. die minderjährigen Enkel zum Zeitpunkt des Todes des Vorerben sind zu Nacherben berufen.
Ganz klar das Betreuungsgericht, da keine der bereits benannten Ausnahmen vorzuliegen scheint.
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