Auch im Strafrecht wäre m.E. mit einem Umstieg von den Rahmengebühren auf Festgebühren viel gewonnen.
Auch wenn die Streitereien um die Gebührenhöhe wirklich lästig sind, wüsste ich nicht, wie das anders zu lösen wäre. In Zivilsachen kann man die Gebührenhöhe an den Streitwert koppeln, in Strafsachen geht das halt nicht. Und die Einführung von Festgebühren für den Wahlanwalt halte ich kaum für umsetzbar. Das Wahlanwaltsmandat in erster Instanz vor dem Amtsgericht kann (etwas überspitzt) formuliert sowohl eine einzelne unbedeutende Beleidigung und 20 Seiten Akte als auch ein ganzes Sammelsurium an Straftaten bei 4000 Seiten Akten bedeuten. Diese beiden Fälle dürften in meinen Augen nicht gleich vergütet werden.
Man könnte jetzt zwar sagen "beim Pflichtverteidiger geht es ja auch", aber da liegt in meinen Augen der Fall anders: Ein Pflichtverteidiger wird (wenigstens bei uns) nur bestellt, wenn es um etwas bedeutenderes geht. Daher sind die Fälle, in denen ein Pflichtverteidiger die Festgebühr verdient wenigstens halbwegs vergleichbar. Mir ist natürlich bewusst, dass es Ausnahmen gibt (insbesondere wenn gegen einen Inhaftierten wegen irgendeines Kleinkrams verhandelt wird), aber die Gebühren kommen in meinen Augen in den meisten Fällen wenigstens ungefähr hin.
In diesem Zusammenhang könnte man eine (vermutlich nur mäßig populäre) Überlegung mal in den Raum stellen:
Man könnte sich überlegen, § 11 Abs. 8 RVG entfallen zu lassen. Wenn der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren bei Freispruch die Gebührenhöhe prüfen kann, warum sollte es denn nicht im Verfahren nach § 11 RVG gehen?
Es gibt zumindest den Unterschied, dass im Kostenfestsetzungsverfahren in 99 % der Fälle der Bezirksrevisor vorher anzuhören ist.
Pauschalgebühren für Wahlverteidiger könnte man vielleicht für die meisten Fälle einführen, wenn deren Höhe nach verschiedenen am häufigsten vorkommenden Straftaten gestaffelt wäre.