Beginn Ausschlagungsfrist für Betreuer

  • Ich bin nach wie vor mit dem Sachverhalt verwirrt.

    Der Betroffene läuft auf einer Zeitschiene und der Betreuer auf einer anderen Zeitschiene.

    Wann hat denn der Betreuer von dem Anfall der Erbschaft seines Betroffenen erfahren?

    Er hat ja lediglich den Termin der Kenntnis des Betroffenen bestätigt. Ich gehe mal davon aus, dass der Betreuer scheinbar viel später davon erfahren hat und damit beginnt doch für ihn die Frist viel später und in dieser müsste er sich ja noch befunden haben und zeitnah von der Rechtskraft hat er doch auch Gebrauch gemacht.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Warum sollte für den Betreuer eine andere Frist laufen? Die Uhr tickt ab Kenntnis des Betroffenen für alle.

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  • "Die rechtskr. Genehmigung ging am 14.10.22 beim Betreuer ein. Nach altem Recht musste er Gebrauch machen. Hier ging sie erst am 17.10.22 ein."

    Sehe ich das Richtig, Dir geht es um drei Tage? Gab es früher nicht mal so etwas wie Zeitnah? Der 14.10.22 war ein Freitag und am Montag dem 17.10.22 ging sie ein!

    Spielt aber keine Rolle, wenn der 14.10.22 der letzte Tag der - zwischenzeitlich gehemmten - Ausschlagungsfrist war.

    Dann war alles rechtzeitig.

    Antrag auf Genehmigung geht am letzten Tag der Ausschlagungsfrist bei Gericht ein.

    Während des Verfahrens war der Fristlauf gehemmt.

    Ende der Hemmung: mit Zugang der rechtskräftigen Genehmigung beim Betreuer (Freitag, 14.10.2022).

    Das ist ein Fall des § 187 Abs. 1 BGB. Der Tag des Zugangs wird nicht mitgerechnet. Die Ausschlagungsfrist endet also am 15.10.2022.

    Der 15.10.2022 war ein Samstag/Sonnabend (je nach Bundesland). Die Frist endet also am nächsten Werktag (§ 193 BGB).

    Das war Montag, der 17.10.2022. Die Ausschlagung ist innerhalb der Ausschlagungfrist wirksam erklärt worden.

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  • Danke, dass war ja mein erster Gedanke.

    Hilfsweise wollte ich auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Betreuers abstellen. Ich bin aber noch nicht überzeugt, dass Zeitpunkt der Kenntnis des Betroffenen gleich Kenntnis des Betreuers ist. Halte ich Haftungstechnisch für nicht tragbar.

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  • Warum sollte für den Betreuer eine andere Frist laufen? Die Uhr tickt ab Kenntnis des Betroffenen für alle.

    Das ist falsch. Da hatte ich einen Denkfehler (hatte noch im Kopf, daß die Frist für den geschäftsfähigen Betroffenen trotz Hemmung für den Betreuer im Genehmigungsverfahren ablaufen kann).

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  • Der Betreuer selbst hat in der Ausschlagungserklärung gesagt, dass vom Anfall der Erbschaft am 15.06.22 Kenntnis erlangt wurde. Der Betreute ist geschäftsfähig und ich bin der Meinung, dass es auf seine Kenntnis ankommt, da er selbst hätte ausschlagen können.

    tom: Du hast recht. Ich habe bei all dem die Wochentage nicht mehr auf dem Schirm gehabt. Da hat der Betreuer aber Glück gehabt ;) Ich danke dir!

    Zumal ja auch § 187 Abs. 1 BGB gilt und die Frist ist ja erst ab 16.06. zu berechnen, wenn er mein Schreiben am 15.06. erhalten hat. Kommt aber ebenso darauf hinaus, dass Fristende der So. wäre und dann der Montag (14.10.) der nächste Wochentag ist.

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