Es erging eine Eintragungsanordnung wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Diese wurde am Samstag, 27.10.18 zugestellt.
Die Rechtskraft ist am Dienstag, 13.11.18 eingetreten. Am 19.11.2018 ging von der Schuldnerin ein Widerspruch nach § 882d ZPO ein.
Die Gläubigerin teilt mit Schreiben vom 19.11.2018 mit, dass der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen werde. Das Amtshilfeersuchen sei erledigt.
Der Widerspruch ist unzulässig, da verfristet. Allerdings muss die Eintragungsanordnung nicht mehr eingetragen werden, da die Forderung nicht des Gläubigers nicht mehr besteht.
Kann ich über § 765a ZPO die Eintragungsanordnung aufheben?