Sowas hatte ich ja bisher -zum Glück- noch nie.
Die Zwangsverwaltung wird von einem persönlichen Gläubiger betrieben.
Einzige Belastung in Abt. III ist eine nicht valutierende Grundschuld.
Die Gläubigerin hat erklärt, dass keine Valuta besteht und sie den Brief an den Eigentümer ausgehändigt hat.
Wohin jetzt mit den Überschüssen ?
Zinsen Kl. 4 werden nicht zugeteilt ( Verzicht der Gläubigerin)
Für das Kapital ( Kl. 4 ) müsste m.E. ein Kapitaltermin § 156 ZVG angesetzt werden, das Geld sodann für den unbekannten Berechtigten hinterlegt werden, da die Gläubigerin den Brief nicht hat.
Und dann ?
Die Gläubigerin kann auf das Kapital auch nicht wirksam verzichten, da sie den Brief ja nicht vorlegen kann.
Der persönliche Gläubiger ist Kl. 5, somit zuletzt dran.