Hallo, habe Widerspruch gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.
Schuldnerin wendet ein, gar nicht Vollstreckungsschuldnerin zu sein, da in der dem Vollstreckungsauftrag beigefügten Forderungsaufstellung jemand anderes als Schuldner aufgeführt ist. In den der Vollstreckung zugrundeliegenden Titeln ist jedoch jeweils die Schuldnerin angegeben.
Einen Widerspruch begründet dieser Einwand ja auf jeden Fall nicht. Trotzdem wundert mich das Ganze ein bisschen. Wie ist dieser Einwand rechtsbehelfsmäßig einzuordnen?
Vielen dank mit vorweihnachtlichen Grüßen!