In aller Regel dürfte der Erbbauzins im ErbbauR-Vertrag geregelt sein. In diesen Vertrag tritt der Ersteher ein...
A.A. z.B. Stöber, ZVG, Nr. 5.1 zu § 52:
"Die bei Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigte Erbbauzinsreallast erlischt mit dem Zuschlag. (...) Der Ersteher erwirbt das Erbbaurecht dann frei von Erbbauzinsverpflichtungen (...); er tritt nicht in den schuldrechtlichen Vertrag hierüber ein."
Und sowas, obwohl wir öfter Erbbaurechte haben, super...