Guten Morgen! Ich hätte da mal ne Frage!! Die Forderung ist tituliert, aber es fehlt eine notwendige Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO auf Seiten des Gläubigers (Erbe, aber nicht nachgewiesen). Belehre ich dennoch den widersprechenden Schuldner? Schöne Grüße
§ 184 InsO, Titulierte Forderung
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Elmar1 -
14. Februar 2019 um 08:36
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Ja, lieber zu viel als zu wenig
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Vorbedingung für die Belehrung ist ausschließlich, dass ein Titel vorliegt und der Schuldner Widerspruch erhoben hat.
Alles andere hat nicht zu interessieren, da der Rechtspfleger hier eine reine Beurkundungstätigkeit ausübt und keine Befugnis hat, Forderungen inhaltlich zu prüfen.
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Also ich würde die Forderung als nicht titulierte Forderung ansehen, da der Titel nicht gegen den Schuldner gerichtet ist. Sonst müssten wir ja auch alle anderen Konstellationen, die durchaus vorkommen (Titel richtet sich gegen die Ehefrau des Schuldners; Titel richtet sich gegen die GmbH in der Insolvenz des Geschäftsführers als Privatperson etc.) als titulierte Forderungen behandeln.
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Ich würde hier auch stur nach dem Gesetz belehren.
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