Hallo,
ich habe hier folgenden Fall:
BerH ist erteilt für die Angelegenheit „Ansprüche gegen das / Abwehr vonAnsprüchen des Jobcenter(s)“.
Der beauftragte Anwalt schreibt das Jobcenter am 10.12. an,mit der Aufforderung einen Mietrückstand (der durch Nichtzahlung des Jobcentersentstanden ist) beim Vermieter auszugleichen.
Zwei Tage später, am 12.12., rechnet der Anwalt dieBeratungshilfevergütung gegenüber der Landeskasse ab.
Ich moniere, dass ich Zweifel an der Fälligkeit derangemeldeten Vergütung habe, weil zwei Tage nach Aufgabe des Schreibens an dasJobcenters nicht sicher beurteilt werden kann, ob die Angelegenheit damitbeendet ist.
Der Anwalt meckert, inhaltlich trägt er aber nichts vor, sodass ich einen Zurückweisungsbeschluss auf Grund fehlender Fälligkeit derVergütung erlasse.
Es folgt das Rechtsmittel, dieses ist nun wie folgtbegründet:
„Der Auftrag ist sowohl erledigt, als auch beendet.
Das mir übertragene Mandat gegenüber dem Jobcenterbeinhaltete lediglich das Jobcenter wegen der in Vergangenheit nichtvollständig gezahlten Miete anzuschreiben.
Dies ist mit Schreiben vom 10.12. geschehen, sodass derAuftrag mit diesem Tag sowohl erledigt, als auch beendet worden ist.
Nach hiesiger Auffassung kann es nicht Aufgabe des Gerichtssein, Inhalt und Ausmaß des übertragenden Mandats zu überprüfen bzw. in Fragezu stellen.
Es entspricht auch nicht der ‚allgemeinen Lebenserfahrung‘,wenn sich das Mandat lediglich auf ein außergerichtliches Schreiben bezieht.
Erfahrungsgemäß antwortet das Jobcenter auf solche Schreibennicht, Erinnerungen und Mahnungen werden ignoriert.
Es ist daher keine ‚weitere Entwicklung abzuwarten, wie dasAmtsgericht meint.
Im Übrigen macht es für die Höhe der Gebühren keinenUnterschied, ob ich in der Angelegenheit ein Mal oder zehn Mal schreibe.“
Soweit, so unklar für mich.
An sich habe ich die klare Aussage, dass die Angelegenheitbeendet ist, womit ich die Vergütung festsetzen könnte.
In seinen weiteren Aussagen wird diese klare Aussage m.E.aber wieder entkräftet („ob ich ein Mal oder zehn Mal schreibe“).
Ein weiteres Problem habe ich mit der Aussage, dasslediglich ein Schreiben an das Jobcenter gerichtet werden sollte, zumindestwenn dies im Vorfeld bereits so klar formuliert wird.
Wäre mir dies bei der Antragstellung gesagt worden, hätteich die Bewilligung von Beratungshilfe verweigert, für mich grenzt das an einermutwilligen Inanspruchnahme.
Sofern die Partei im Laufe der Auseinandersetzung sagt, dasssie die Sache nicht weiter verfolgen will, ist das ihre Entscheidung und alssolche zu akzeptieren.
Wenn nun aber von Anfang an feststeht, dass unabhängig vomErfolg nur ein Schreiben rausgehen soll, habe ich Bauchschmerzen.
Ich überlege, die Partei wegen einer möglicherweisemutwilligen Inanspruchnahme von Beratungshilfe im Rahmen einer Aufhebung nach §6a BerHG anzuhören.
Da ich mich an die Antragstellung noch erinnern kann, könnteich mir einen Parteivortrag im Sinne von „Wieso, der Anwalt ist doch noch dranvorstellen“.
Ja, es ist „nur“ Beratungshilfe und ich mache mir hiersicher mehr Arbeit als sonst üblich.
Daher zum Hintergrund:
Bei dem konkreten Anwalt handelt es sich aber um einensolchen, der hier jede Menge Arbeit macht, durch in meinen Augen verfrühte Antragstellungmit anschließender Nachmeldung weiter entstandener Gebühren, so dass ich inseinen Sachen meist mit mind. zwei Festsetzungsanträgen beschäftigt bin (inStrafsachen meldet er jede ! Gebühr als Vorschussforderung an).
Mich würden Meinungen zu diesem Fall interessieren.
Danke!