Wie wird das bei euch gehandhabt: In der Stadt A taucht ein Findelkind in der Babyklappe auf. Das Jugendamt der Stadt A nimmt das Kind in Obhut, sucht nach Adoptiveltern. Es findet ein geeignetes Paar in der Stadt B. Das Kind wird nach einigen Tagen dorthin gegeben. Nun wird der Vorgang vom Jugendamt der Stadt A beim Amtsgericht der Stadt B angezeigt und angeregt, das Jugendamt der Stadt B zum Vormund für das Findelkind zu bestellen. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass das Kind noch nicht nach PStG registriert wurde; es hat noch keinen offiziellen Namen.
Welches Amtsgericht ist zuständig für die Vormundschaft? Gem. § 152 Abs. 3 FamFG das AG der Stadt A, weil das Bedürfnis nach Bestellung eines Vormundes dort entstanden ist, als das Kind in die Klappe gelegt wurde (dann dürften nur AGs damit befasst sein, in deren Bezirk es Babyklappen gibt) oder gem. § 152 Abs. 2 FamFG das AG der Stadt B, weil das Kind dort nun seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat? Ist das Jugendamt der Stadt A oder B zum Vormund zu bestellen? Wir hatten so was leider noch nie und ich kann nichts finden außer Münchner Kommentar zu § 1773 Abs. 2 BGB, dass wohl grundsätzlich § 152 Abs. 3 FamFG gilt. Was aber ist in dem Fall, wenn das Kind gleich anschließend den Aufenthalt wechselt und bei Anregung der Vormundschaft schon im Bezirk des AG B sich aufhält?