[FONT=&]Hallo,
ich habe folgenden Fall zur Bearbeitung vorliegen und wäre um Meinungen dankbar. [/FONT]
[FONT=&]Es soll eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden. [/FONT][FONT=&]
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[FONT=&]Der Verkäufer wurde bei der Beurkundung vertreten durch M.
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[FONT=&]Folgendes wurde in der Urkunde aufgenommen:[/FONT]
[FONT=&]„ Der Verkäufer ist nach eigenen Angaben und der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Es ist jedoch miterschienen Herr M., zu dem der Verkäufer in einem besonderen Vertrauensverhältnis steht. Er wünschte die Vertretung durch Herrn M. und nachfolgende Genehmigung seiner Erklärungen. Auf Übersetzung hat der Verkäufer ausdrücklich verzichtet und versichert, dass er sich vor dem Vertragsabschluss über den Vertragsinhalt eingehend informiert hat.“[/FONT]
[FONT=&]Unterzeichnet wurde die Urkunde von M. Der Verkäufer genehmigt nach. Die Genehmigung erfolgt direkt im Anschluss an die Beurkundung.
In der mir zugänglichen Kommentierung zu § 16 BeurkG habe ich nichts Einschlägiges gefunden.
Handelt sich sich vorliegend um eine zulässige "Umgehung" des § 16 BeurkG?
Nachtrag:
Ich habe gerade in Winkler, Kommentar zum Beurkundungsgesetz, § 16 Rn 4 gefunden, dass eine Vertretung durch einen sprachkundigen Ehegatten möglich ist, zumindest dann wenn die Beschaffung eines Dolmetschers nur mit unverhältnismäßgem Aufwand möglich ist. In anderen Fällen kann gfs. kann ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG vorliegen.
Wie seht ihr das bei einer "Vertrauensperson", die nicht verwandt ist? Ob Herr M. eine Vertrauensperson ist kann vom GBA nicht geprüft werden.
Unterliegt dies überhaupt der Prüfungspflicht des GBA?
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